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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter Nov

Inhalt

1. Einspruch: Einfache E-Mail genügt
2. GmbH darf Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen
3. Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

 

  1. Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Ein Einspruch kann mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Hintergrund

A wandte sich gegen die Aufhebung eines Kindergeldbescheids vom 17.1.2013. Sie erhob ihren Einspruch mit einfacher E-Mail. Im Bescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht urteilte, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist, da der Einspruch per E-Mail nicht wirksam eingelegt wurde. Denn für die Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich gewesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klägerin Recht und hob das Finanzgerichtsurteil auf.

Nach der alten gesetzlichen Regelung (bis 31.7.2013) war der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bedeutet „schriftlich“ aber nicht „Schriftform“. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift. Ein solches Unterschrifterfordernis besteht jedoch im Fall der Einspruchseinlegung nicht. Hier reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, setzt dessen Wirksamkeit deshalb keine elektronische Signatur voraus.

  1. GmbH darf Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen

Eine GmbH darf im Handelsregister als Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse angeben. Das gilt auch, wenn an der angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen noch ihr gesetzlicher Vertreter wohnt. Voraussetzung: An der angegebenen Anschrift ist ein Zustellungsbevollmächtigter der GmbH ansässig.

Hintergrund

Eine GmbH hatte Namen und Anschrift ihres Rechtsanwalts und Notars sowie dessen Kanzleianschrift als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ beim Registergericht angemeldet. Das Registergericht hatte die Anmeldung als unzulässig abgelehnt, weil sich an der benannten Anschrift weder die Geschäftsräume der GmbH noch die Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters befanden. Gegen diese Entscheidung hat die GmbH Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht ablehnte.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat gegen die Eintragung des c/o-Zusatzes keine Einwände.

Auch wenn unter der angegebenen Anschrift weder ein Geschäftsraum der Gesellschaft noch eine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters besteht, ist die Anmeldung des c/o-Zusatzes zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Zusatz „c/o“ der besseren Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person dient. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf eine zustellungsbevollmächtigte Person verweist.

Ausreichend für die Eintragungsfähigkeit des c/o-Zusatzes ist also, dass eine bessere Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person gewährleistet und eine Verschleierung oder Irreführung des Rechtsverkehrs ausgeschlossen ist.

  1. Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Wird für entgangenen Arbeitslohn eine Entschädigung geleistet, ist diese steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Hintergrund

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank. Nach der geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte er dort einen Posten im Vorstand erhalten. Bevor es dazu kommen konnte, kündigte ihm die Bank jedoch fristlos, und zwar auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: BaFin).

Der Kläger verlangte von der BaFin Schadensersatz, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung, u. a. für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche des Klägers.

Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dagegen dem Finanzamt an und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, denn der Kläger ist damit für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändert daran nichts.

Unerheblich ist auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags geleistet wurde, sondern dafür, dass ein neuer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist.

 

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Mit freundlichen Grüßen