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Sehr geehrte Damen und Herren,

dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Inhalt

1. Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung
2. Impfung durch Betriebsarzt: Ist ein Impfschaden ein Arbeitsunfall?
3. Abgeltungsteuer: Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden?
4. Nicht anerkannte Behandlungsmethode: Können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden?
5. Einspruch: Einfache E-Mail genügt
6. Kindergeld: Kein Anspruch während Schulbesuch in der Türkei
7. Schuhkauf ist Privatsache – auch bei einer Schuhverkäuferin
8. Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
9. Kostenentscheidung in Einspruchsentscheidung: Einspruch oder Klage?
10. Mehrjährige Tätigkeit: Wann wird die Fünftelregelung angewendet?
11. Zivilprozess: Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
12. Stromdiebstahl des Mieters: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt
13. Hund ohne Leine: Besitzer haftet für Unfälle
14. Nasse Wand im Badezimmer: Wann die Wohngebäudeversicherung zahlen muss
15. Verletzung des Gemeinschaftseigentums: Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dagegen vorgehen
16. Defekte Toilette im Zug: Fahrgast kann Schmerzensgeld verlangen
17. Trotz Anfechtung der Jahresabrechnung: Zahlungspflicht besteht
18. Nießbraucher ist rechtlich kein Wohnungseigentümer

 

 

  1. Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung

Zahlt ein Unternehmen weiblichen Mitarbeitern weniger Lohn als seinen männlichen Mitarbeitern, stellt dies eine Diskriminierung dar. Die Folge für den Arbeitgeber: Er muss die Lohndifferenz und Entschädigung zahlen.

Hintergrund

Die Klägerin war seit dem Oktober 1994 als Produktionsmitarbeiterin bei einem Schuhhersteller beschäftigt. Sie erhielt bis zum 31.12.2012 einen geringeren Stundenlohn als männliche Mitarbeiter in vergleichbarer Tätigkeit. Die Sonderzahlungen (Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berechnete das Unternehmen ebenfalls auf der Grundlage des niedrigeren Stundenlohns.

Bei einer Betriebsversammlung im September 2012 wurde diese Ungleichbehandlung öffentlich angesprochen. Die Klägerin verlangte im November 2012 die Nachzahlung des Differenzlohns in Höhe von 9.229,90 EUR zzgl. einer Entschädigung wegen Diskriminierung von mindestens 7.452,32 EUR.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht bewertete die niedrigere Entlohnung eindeutig als eine unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung und gab deshalb der Klage auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in vollem Umfange statt. Anspruchsgrundlagen dafür ergeben sich zum einen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Benachteiligungsverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches und aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Entgegen der Ansicht des beklagten Unternehmens waren diese Ansprüche nicht verfallen. Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen, der Nachvergütungsanspruch sei seinem Wesen nach aber kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch, der nicht der kurzen Verfallsfrist unterliege. Darüber hinaus beginnt die Ausschlussfrist erst mit Kenntnis von der Benachteiligung zu laufen. Kenntnis habe die Betroffene aber erst in der Betriebsversammlung im September 2012 erlangt, sodass bei Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 9.11.2012 die Ansprüche noch nicht ausgeschlossen gewesen seien.

Neben dem Anspruch auf Zahlung der Differenzbezüge war der betroffenen Arbeitnehmerin ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zu gewähren. Entscheidend war für das Gericht u. a., dass es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelte und der Verstoß vorsätzlich erfolgte.

  1. Impfung durch Betriebsarzt: Ist ein Impfschaden ein Arbeitsunfall?

Die nächste Grippesaison steht bevor und viele Arbeitgeber bieten wieder für ihre Mitarbeiter Impfungen an. Kommt es dabei zu einem Impfschaden, stellt sich die Frage, ob dieser als Arbeitsunfall anzusehen ist.

Hintergrund

Eine Museumsmitarbeiterin ließ sich vom Betriebsarzt gegen Grippe impfen. Daraufhin erkrankte sie an einem Guillan-Barre-Syndrom. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.

Entscheidung

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Begründung: Nur wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht, kommt die Anerkennung eines Arbeitsunfalles in Betracht. Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich, wie z. B. beim Einkaufen.

  1. Abgeltungsteuer: Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden?

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen fahren die allermeisten Steuerpflichtigen mit der 25 %igen Abgeltungsteuer günstiger. Liegt der individuelle Steuersatz doch mal unter 25 %, sollte der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) rechtzeitig gestellt werden.

Hintergrund

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem hatte sie Kapitalerträge. Diese gab sie aber nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist stellte die Klägerin einen Antrag auf Günstigerprüfung. Da ihr individueller Steuersatz unter 25 % lag, wollte sie mit dem Antrag eine niedrigere Einkommensteuer erreichen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids jedoch ab.

Entscheidung

Auch beim Bundesfinanzhof hatte die Klägerin keinen Erfolg; er hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Seine Begründung: Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Die Voraussetzungen für die Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids liegen hier nicht vor. Zwar wurde dem Finanzamt erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Klägerin Kapitaleinkünfte erzielt hatte, die bei der Gesamtbetrachtung der Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Eine Korrekturmöglichkeit für derartige „neue Tatsachen“ ist jedoch nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft. Ein Verschulden liegt hier aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vor, da die Klägerin die Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten hatte. Deshalb konnte der Antrag auf Günstigerprüfung hier nicht mehr gestellt werden.

  1. Nicht anerkannte Behandlungsmethode: Können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden?

Krankheitskosten gehören zu den steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Aber gehören auch Aufwendungen für die operative Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) dazu? Entscheidend ist, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt.

Hintergrund

A machte für das Streitjahr 2010 Aufwendungen für eine Operation zur Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie reichte dazu verschiedene ärztliche Bescheinigungen aus 2010 und 2012 sowie ein fachärztliches Gutachten aus 2011 ein, das eine Liposuktion als geeignete Behandlungsmethode ansah.

Das Finanzamt und danach auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Es handelte sich ihrer Ansicht nach um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, für die A nicht den erforderlichen formalisierten Nachweis erbracht hatte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts nicht beanstandet. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen ist für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden die Zwangsläufigkeit in formalisierter Form nachzuweisen, und zwar durch ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK). Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.

Um zu beurteilen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann sich das Finanzgericht auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten herangezogen wurden. Das Finanzgericht stützte sich im vorliegenden Fall auf ein früheres Urteil eines Oberverwaltungsgerichts in einer Beihilfesache. Nach einem in diesem Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachten aus 2009 (also vor der hier streitigen Behandlung in 2010) ist wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass mit einer Liposuktion eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht. Die Methode war daher bereits vor der Durchführung der Behandlung nicht anerkannt. Zudem wurde dieses Sachverständigengutachten durch ein dem Oberverwaltungsgericht vorliegendes Gutachten einer Expertengruppe aus 2011 bestätigt. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

  1. Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Ein Einspruch kann mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Hintergrund

A wandte sich gegen die Aufhebung eines Kindergeldbescheids vom 17.1.2013. Sie erhob ihren Einspruch mit einfacher E-Mail. Im Bescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht urteilte, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist, da der Einspruch per E-Mail nicht wirksam eingelegt wurde. Denn für die Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich gewesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klägerin Recht und hob das Finanzgerichtsurteil auf.

Nach der alten gesetzlichen Regelung (bis 31.7.2013) war der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bedeutet „schriftlich“ aber nicht „Schriftform“. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift. Ein solches Unterschrifterfordernis besteht jedoch im Fall der Einspruchseinlegung nicht. Hier reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, setzt dessen Wirksamkeit deshalb keine elektronische Signatur voraus.

  1. Kindergeld: Kein Anspruch während Schulbesuch in der Türkei

Besucht das Kind für mehrere Jahre eine Schule in der Türkei, haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Auf anderslautende spontane Auskünfte einer Familienkassenmitarbeiterin können sich Eltern grundsätzlich nicht berufen.

Hintergrund

Die Mutter beantragte im Jahr 2013 die Fortzahlung von Kindergeld über den 18. Geburtstag ihres Kindes hinaus. Gegenüber der Familienkasse gab sie an, dass sich ihr Sohn bereits seit 2008 zum Schulbesuch in der Türkei aufhält und nur in den Sommerferien nach Deutschland zurückkehrt. Die Familienkasse forderte daraufhin das Kindergeld für zurückliegende Zeiträume zurück. Dagegen wehrten sich die Eltern und argumentierten, dass eine Mitarbeiterin der Antragsannahmestelle der Familienkasse ihnen bereits in 2008 erklärt hat, dass ein Kindergeldbezug trotz des Schulbesuchs in der Türkei weiterhin problemlos möglich ist, solange das Kind in Deutschland gemeldet ist und ein Elternteil arbeitet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf deshalb keine Rückforderung des Kindergeldes erfolgen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts war jedoch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rechtmäßig. Kindergeld kann regelmäßig nur für Kinder bezogen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU-/EWR-Staat innehaben. Die Türkei zählt nicht zu diesen Staaten.

Für ein Kind kann auch bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland noch Wohnsitz im Inland angenommen werden, wenn es regelmäßig in das Inland zurückkehrt. Ein Inlandsaufenthalt während der Schulferien genügt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht. Deshalb hatte der Sohn im Streitfall weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass den Eltern kein Kindergeld zustand.

Selbst wenn eine Mitarbeiterin der Familienkasse den Eltern gegenüber eine positive Aussage zum Fortbezug von Kindergeld bei einem Auslandsschulbesuch getätigt hat, steht nicht fest, ob diese Person überhaupt zur abschließenden Entscheidung über eine Kindergeldfestsetzung befugt war. Diesen Umstand zog das Finanzgericht in Zweifel, da die Eltern die Auskunft lediglich in der Antragsannahmestelle der Familienkasse erhalten haben wollen. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben konnten sich die Eltern deshalb nicht berufen.

  1. Schuhkauf ist Privatsache – auch bei einer Schuhverkäuferin

Angestellte sind häufig verpflichtet, Produkte ihres Arbeitgebers während der Arbeitszeit zu tragen, so z. B. Brillen- oder Schuhverkäufer. Trotzdem sind die Aufwendungen für eine entsprechende Brille oder für Schuhe keine Werbungskosten.

Hintergrund

Die Klägerin ist als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig. Die Servicestandards des Schuhhauses legen fest, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit Schuhe aus eigenem Haus tragen muss.

Die Aufwendungen für die entsprechenden Schuhe machte die Klägerin als Werbungskosten geltend, und zwar in Höhe von 849 EUR. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es sich bei den Schuhen um keine typische Berufskleidung handelt. Dem Argument der Klägerin, dass sie diese Schuhe nur während der Arbeit, nicht aber in ihrer Freizeit getragen hat, folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die Begründung: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde. Denn ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, wenn die private Nutzung eines Kleidungsstücks möglich und üblich ist. Typische Berufskleidung ist dagegen nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt (z. B. Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel). Dazu gehören die Schuhe der Klägerin nicht. Aus diesem Grund ist eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich.

  1. Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Wird für entgangenen Arbeitslohn eine Entschädigung geleistet, ist diese steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Hintergrund

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank. Nach der geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte er dort einen Posten im Vorstand erhalten. Bevor es dazu kommen konnte, kündigte ihm die Bank jedoch fristlos, und zwar auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: BaFin).

Der Kläger verlangte von der BaFin Schadensersatz, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung, u. a. für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche des Klägers.

Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dagegen dem Finanzamt an und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, denn der Kläger ist damit für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändert daran nichts.

Unerheblich ist auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags geleistet wurde, sondern dafür, dass ein neuer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist.

  1. Kostenentscheidung in Einspruchsentscheidung: Einspruch oder Klage?

Ist gegen eine mit der Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung der Einspruch zulässig oder muss gegen die Kostenentscheidung Klage erhoben werden? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

Hintergrund

V beantragte Kindergeld für seine beiden Kinder. Dieser Antrag wurde jedoch von der Familienkasse abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch war nur teilweise erfolgreich. Die Familienkasse setzte für bestimmte Zeiträume Kindergeld fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung entschied die Familienkasse zugleich, dass die Aufwendungen, die V im Rechtsbehelfsverfahren entstanden waren, nicht übernommen werden.

Gegen diese Kostenentscheidung legte V Einspruch ein. Er beantragte, die ihm entstandenen Kosten anteilig der Familienkasse aufzuerlegen. Die Familienkasse verwarf diesen Einspruch als unzulässig, da gegen die Kostenentscheidung allein die Klage, nicht der Einspruch, zulässig sei.

Das Finanzgericht urteilte zugunsten des V und ging davon aus, dass gegen die Kostenentscheidung der Einspruch zulässig war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertritt dagegen die Auffassung, dass gegen die im Rahmen der Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung ausschließlich die Klage, nicht der Einspruch zulässig ist. Er begründet seine Auffassung damit, dass er die Kostenentscheidung als Teil der Einspruchsentscheidung betrachtet, die als solche nicht mit einem erneuten Einspruch anfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung ist zwar ein Verwaltungsakt. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Verwaltungsakt nicht Teil der Einspruchsentscheidung ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung ein Erstbescheid ist, die den Einspruchsführer erstmalig beschwert. Denn der Betroffene kann unmittelbar Klage gegen die Kostenentscheidung erheben.

  1. Mehrjährige Tätigkeit: Wann wird die Fünftelregelung angewendet?

Wann liegt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor, die ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert wird? Jedenfalls muss es sich nicht um einmalige Sondereinkünfte handeln, die für die Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen.

Hintergrund

A ist Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung. Er erklärte für das Jahr 2007, dass es sich bei seiner von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt. Denn der Lohnzahlungszeitraum ist ausnahmsweise von 12 auf 14 Monate erweitert worden. Dadurch hat sich der monatliche Durchschnittsbetrag seiner Bezüge um mehr als 10 % reduziert; darüber hinaus wurde eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung vermieden.

Das Finanzgericht behandelte die Tätigkeitsvergütung entgegen dem Finanzamt als eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die nach der Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern ist.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof vertritt eine großzügigere Auffassung als das Finanzamt.

Nach der Fünftelregelung werden insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt besteuert. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monate umfasst. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit muss es sich nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist. Denn bei einem Arbeitnehmer ist jede Vergütung, für eine Tätigkeit, die sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit außerordentlich. Darüber hinaus müssen wirtschaftliche Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen.

Deshalb ist die Vergütung des A ermäßigt zu besteuern. Der Lohnzahlungszeitraum wurde einvernehmlich auf 14 Monate verlängert. Es wurde insbesondere nicht lediglich vereinbart, dass zusätzlich zum jährlichen Arbeitslohn eine Abschlagszahlung für die folgenden 2 Monate zu leisten war. Für die Verlängerung des Lohnzahlungszeitraums und die damit verbundene Zusammenballung des Arbeitslohns lagen auch wirtschaftlich vernünftige gemeinnützigkeitsrechtliche Gründe vor.

  1. Zivilprozess: Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Nur wenn ein Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, können die Kosten des Zivilprozesses steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Hintergrund

A war von ihrer Mutter testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt worden. Der Bruder der A zweifelte die Rechtmäßigkeit des Testaments an. In dem folgenden Zivilrechtsstreit entschied das Amtsgericht zugunsten der A und erteilte ihr einen Alleinerbschein erteilte. A entstanden aufgrund des Prozesses Anwalts- und Gerichtskosten von insgesamt rund 7.000 EUR, die ihr weder von ihrem Bruder noch von dritter Seite erstattet wurden.

A machte die Kosten für 2010 als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie berief sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen und daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Trotzdem lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht den Abzug der Prozesskosten ab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof weist den Abzug der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zurück. Er hält damit an der eigentlich geänderten Rechtsprechung nicht mehr fest und kehrt zu seiner früheren Rechtsprechung zurück.

Entscheidend ist die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat. Nicht die unmittelbare Zahlungsverpflichtung, sondern das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis muss zwangsläufig sein.

Bei einem Zivilprozess fehlt es an der Zwangsläufigkeit, da es in der freien Entscheidung der Parteien liegt, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs dem Prozessrisiko aussetzen. Anders ist es bei einem Rechtsstreit, der einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens betrifft. Hier kann eine Zwangslage eintreten, in der die Verfolgung der rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussicht existenziell erforderlich ist. Dieser Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Betroffene ohne den Rechtsstreit Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Davon ausgehend konnten die der A entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht berücksichtigt werden. Ihre Existenzgrundlage wäre nicht gefährdet gewesen, wenn sie das Erbe nicht angetreten hätte.

  1. Stromdiebstahl des Mieters: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Es gibt zahlreiche clevere Möglichkeiten, Strom zu sparen. Eine Stromquelle des Vermieters unbefugt anzuzapfen, zählt allerdings nicht dazu. Denn dann darf der Vermieter fristlos kündigen.

Hintergrund

Im November 2013 fanden in dem Haus, in dem sich die vermietete Wohnung befindet, Bauarbeiten statt. Im Treppenhaus war eine Baustromversorgung installiert. Diese wurde aus der Wohnung heraus angezapft. Die Stromversorgung der Wohnung selbst war wegen Zahlungsrückständen unterbrochen.

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis wegen der unbefugten Stromentnahme fristlos, hilfsweise ordentlich, und verlangt die Räumung der Wohnung.

Der Mieter wendet ein, wegen des Stromausfalls nicht mehr in der Wohnung gewohnt zu haben. In der Wohnung habe sich ein Verwandter aufgehalten.

Entscheidung

Die Räumungsklage des Vermieters hatte Erfolg. Die unberechtigte Entnahme von Strom aus einer Stromquelle des Vermieters ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Deshalb berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

Selbst wenn nicht der Mieter selbst, sondern sein Besucher den Strom entnommen haben sollte, ist die Kündigung berechtigt. Da sich der Besucher nach dem Vortrag des Mieters 2 Monate in der Wohnung aufgehalten hat, lag eine Gebrauchsüberlassung vor. Der Mieter hatte daher ein Verschulden des Besuchers zu vertreten.

  1. Hund ohne Leine: Besitzer haftet für Unfälle

Wer seinen Hund ohne Leine frei laufen lässt, muss sich bewusst sein, dass er damit ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellen kann. Und: Kommt es zu einem Unfall, ist der Hundebesitzer in der Haftung.

Hintergrund

Ein Mann geht mit seinem Hund spazieren und lässt ihn auf einem landwirtschaftlichen Weg frei laufen. Der Hund lief auf der anderen Seite des Weges und zog die Leine hinter sich her. Als sich von hinten eine Fahrradfahrerin näherte und klingelte, reagierte der Hund zunächst nicht auf den Pfiff des Herrchens. Erst als die Fahrradfahrerin auf Höhe von Hund und Beklagtem war, wechselte der Hund auf die andere Seite. Die Fahrradfahrerin musste stark bremsen, stürzte und verletzte sich so stark am Knie, dass sie vier Wochen im Rollstuhl sitzen musste und sich weitere sechs Wochen nur mit Gehstützen fortbewegen konnte.

Entscheidung

Die Klage der Radlerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hatte Erfolg. Der Hundehalter haftet allein für die Unfallfolgen, da er fahrlässig gehandelt hat.

Zum einen ließ er seinen offensichtlich nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem von Radfahrern frequentierten Weg frei laufen. Zum anderen schleppte der Hund die Leine hinter sich her, was die Fahrlässigkeit erhöht. Darüber hinaus lief der Hund auf der anderen Straßenseite.

Die Fahrradfahrerin hat sich dagegen nicht fehlerhaft verhalten und sie traf kein Mitverschulden. Sie hatte ja bereits abgebremst und geklingelt. Mehr konnte man von ihr nicht erwarten. Insbesondere nicht, dass sie absteigt und das Fahrrad vorsichtig an Hund und Passant vorbeischiebt.

  1. Nasse Wand im Badezimmer: Wann die Wohngebäudeversicherung zahlen muss

Ein Wasserschaden im Haus ist kein Spaß. Weigert sich dann auch noch die Versicherung, den Schaden zu übernehmen, ist das richtig ärgerlich. Umso erfreulicher ist ein Urteil aus Schleswig-Holstein, das zugunsten des geschädigten Hausbesitzers entschied.

Hintergrund

Ein Hausbesitzer entdeckte im Badezimmer eine nasse Wand. Ein Sachverständiger erkannte nach dem Abschlagen der Fliesen als Ursache einen altersbedingten Verschleiß einer dauerelastischen Fuge am Übergang von der Badewanne zur Wand. Die Reparatur sollte 6.515 EUR kosten.

Doch die Wohngebäudeversicherung weigert sich, die Kosten zu übernehmen. Ihre Begründung: Die Schäden seien durch Spritz- und Planschwasser entstanden. Wahrscheinlich sei über die Handbrause beim Duschen Wasser auf die Fensterbank der Außenbank gelangt und von dort in das Ständerwerk. Weder die Fensterbank noch die gefliesten Wände gehörten zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Zudem habe der Kläger Obliegenheiten verletzt, weil er die Schadenstelle verändert habe.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Hausbesitzers, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Der Kläger kann also von seiner Versicherung die Regulierung des Wasserschadens verlangen.

Die Begründung der Richter: Als Leitungswasser gilt u.a. Wasser, das bestimmungswidrig und unmittelbar ausgetreten ist, z. B. aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung und der damit verbundenen Schläuche oder aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen. Ob das Wasser durch die Silikonfuge zwischen Badewannenrand und Fliesenunterkante in die Wand eingedrungen oder durch die womöglich schon recht alten Fliesen in die Wand gelangt ist, ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich, so das Gericht.

Der Hauseigentümer hat auch keine Obliegenheit verletzt. Zwar schreiben die Versicherungsbedingungen vor, dass die Schadenstelle möglichst so lange unverändert gelassen werden muss, bis sie von der Versicherung freigegeben worden ist. Man kann dem Kläger aber nicht verdenken, dass er, nachdem er den großflächigen Wasserschaden entdeckt hatte, dessen Ursache ihm nicht klar war, sofort Maßnahmen ergriff, um den Schaden festzustellen und er deshalb ein Sanierungsunternehmen einschaltete.

  1. Verletzung des Gemeinschaftseigentums: Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dagegen vorgehen

Beeinträchtigt ein Bauvorhaben eines Nachbarn das Gemeinschaftseigentum, kann dagegen nur die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgehen, nicht ein einzelner Wohnungseigentümer.

Hintergrund

Auf dem Nachbargrundstück soll ein Mehrfamilienhaus mit Garagen errichtet werden. Gegen die Baugenehmigung wendet sich eine Wohnungseigentümerin. Sie hat Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und rügt, die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die vorgeschriebenen Abstandsflächen tatsächlich unterschritten, allerdings betrifft dies nur das Gemeinschaftseigentum.

Die Wohnungseigentümerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen.

Entscheidung

Obwohl im vorliegenden Fall das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt ist, hatte der Antrag keinen Erfolg. Denn die Wohnungseigentümerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Miteigentumsanteil durch das Bauvorhaben rechtswidrig beeinträchtigt werde. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Verletzung des Sondereigentums der klagenden Eigentümerin gegeben sein könnte, waren nicht ersichtlich.

  1. Defekte Toilette im Zug: Fahrgast kann Schmerzensgeld verlangen

Ist die einzige Toilette in einem Zug defekt, verschlossen und unbenutzbar, können Fahrgäste unter Umständen Schmerzensgeld verlangen. Zumindest war ein weiblicher Fahrgast mit einer entsprechenden Klage erfolgreich.

Hintergrund

Die Klägerin bestieg eine Regionalbahn. Kurz nach Abfahrt der Bahn verspürte sie ein dringendes menschliches Bedürfnis und machte sich auf die Suche nach der Zugtoilette. Die Regionalbahn verfügte aber nur über eine einzige, die defekt und deshalb verschlossen war. Der Zugbegleiter konnte der Frau nicht helfen, insbesondere gab es keine Möglichkeit, einen Zwischenstopp für einen Toilettenbesuch am Bahnhof zu nutzen. Kurz vor Ende der 2-stündigen Fahrt ging das Ganze dann in die Hose.

Ihre Forderung nach Schmerzensgeld wies die Bahn jedoch ab.

Entscheidung

Vor Gericht bekam die Klägerin jedoch Recht. Die „Bahn Regio AG“ habe nämlich die Pflicht, in ihren Zügen zumindest bei Fahrten von längerer Dauer eine funktionstüchtige Toilette mitzuführen. Ist das nicht der Fall, liege darin ein Organisationsverschulden der Bahn, aus dem sich Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Fahrgäste ergeben können aufgrund von psychischen und physischen Beeinträchtigung durch die Notlage.

Zumindest hätte die Bahn die Fahrgäste vor dem Betreten des Zugs darauf aufmerksam machen müssen, dass eine funktionierende Toilette nicht an Bord war. In dieser fehlenden Unterrichtung liege ein schuldhaftes Verhalten.

Die Klägerin trifft kein Mitverschulden, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, vor dem Besteigen eines Zugs die Bahnhofstoilette zu benutzen. Vielmehr dürfe ein Fahrgast darauf vertrauen, dass Züge über eine funktionierende Toilette verfügen.

  1. Trotz Anfechtung der Jahresabrechnung: Zahlungspflicht besteht

Wird eine Jahresabrechnung von einem Wohnungseigentümer angefochten, ändert dies erst einmal nichts an seiner Zahlungspflicht. Solange diese nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist, kann ein Wohnungseigentümer nicht einwenden, die Abrechnung sei unwirksam.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verklagte eine Wohnungseigentümerin auf Zahlung des restlichen Hausgelds. Sie stützte ihren Anspruch auf eine beschlossene Jahresabrechnung.

Diese Jahresabrechnung war jedoch angefochten und vom Amtsgericht für ungültig erklärt worden. Dagegen wurde Berufung eingelegt.

Während dieses Berufungsverfahren noch lief, wurde der Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben, wogegen wiederum die Wohnungseigentümerin Berufung eingelegt hat.

Schließlich wurde in dem Verfahren über die Jahresabrechnung die Berufung zurückgenommen. Im Zahlungsprozess haben die Parteien daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Streitig war jetzt nur noch, wer die Kosten des Prozesses tragen muss.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Wohnungseigentümerin die Kosten des Zahlungsprozesses tragen muss. Die Begründung: Ihre Klage gegen die Jahresabrechnung hatte keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht. Die Eigentümerin hätte den Zahlungsprozess also auch ohne das erledigende Ereignis verloren.

Denn da in jedem Falle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens bezüglich der Jahresabrechnung eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig, ohne jegliche Erfolgsaussicht.

  1. Nießbraucher ist rechtlich kein Wohnungseigentümer

Nießbraucher einer Eigentumswohnung sind keine Wohnungseigentümer und deshalb nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme des Sondereigentums für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu dulden.

Hintergrund

Die Beklagten sind Nießbraucher einer Eigentumswohnung. Auf einer Eigentümerversammlung wurde die Sanierung von Terrassen und Balkonen beschlossen. Außerdem wurde die Verwalterin ermächtigt, gerichtliche Schritte gegen Eigentümer einzuleiten, die die Durchführung baulicher Maßnahmen behindern oder den Zugang zu den zu sanierenden Stellen verweigern, sowie bevollmächtigt, hierzu einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Nießbraucher verweigerten das Betreten der von ihnen bewohnten Wohnung zum Zwecke der Sanierung und sprachen gegen die beauftragten Firmen und den Architekten ein Hausverbot aus.

Entscheidung

Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der Sanierungsarbeiten und Gestattung des Zutritts zur Wohnung hat keinen Erfolg.

Die gesetzlichen Regelungen rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer. Darunter fallen auch Nießbraucher.

In Betracht kommen könnten Ansprüche gegen die Nießbraucher aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese stünden allerdings nur den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Von der Wohnungseigentümergemeinschaft dürften sie nur geltend gemacht werden, wenn diese die Ansprüche durch das sog. Ansichziehen vergemeinschaftet hätte. Dies war hier nicht der Fall.

 

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Mit freundlichen Grüßen

Steuerberatung Geurink // Steuerberater in Mönchengladbach und Grevenbroich