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Sehr geehrte Damen und Herren,

dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Inhalt
1. Skiunfall bei Tagung: Liegt ein Arbeitsunfall vor?
2. Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Beschäftigung
3. Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können
4. Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?
5. Auslandsstudium: Unter welchen Voraussetzungen es Kindergeld gibt
6. Bonuszahlungen der Krankenkasse: Darf der Sonderausgabenabzug gekürzt werden?
7. Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?
8. Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich
9. Sonderausgaben: Kein Abzug fiktiver Kirchensteuern
10. Künstliche Befruchtung: Kosten sind bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht absetzbar
11. Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?
12. Wohnungseigentümerversammlung: Eigentümer dürfen vorzeitig gehen
13. Eigenbedarfskündigung: Es muss feststehen, wer einziehen soll
14. Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen
15. Künstliche Befruchtung: Kein Darlehen vom Jobcenter

1. Skiunfall bei Tagung: Liegt ein Arbeitsunfall vor?
Bei einer Tagung sollten die Teilnehmer darauf achten, was sie in den freien Zeiten unternehmen. Denn ein Unfall während der Freizeit ist kein Arbeitsunfall.
Hintergrund
Ein Mann stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen.
Entscheidung
Vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter stand das Skifahren in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des verunglückten Angestellten. Vielmehr habe dies im Rahmen des vom Tagesordnungsprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs stattgefunden. Die Teilnahme hieran sei nicht verbindlich gewesen. Der maßgebliche Vormittag habe zur freien Verfügung gestanden. Dementsprechend seien auch nicht alle Tagungsteilnehmer Ski gefahren.
Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Denn der Arbeitgeber könne nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden.

2. Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Beschäftigung
Die Berechnung des Urlaubs nach kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung ist sehr umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer neuen Entscheidung für etwas Klarheit gesorgt: Absehbar kurze Unterbrechungen zwischen 2 Beschäftigungsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lösen keine neue Wartezeit aus.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war zunächst vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2009 und dann aufgrund einer am 21.6.2009 vereinbarten neuen Beschäftigung wieder ab dem 2.7. zum 12.10. beim Arbeitgeber beschäftigt.
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum begonnen habe. Der Arbeitnehmer habe deshalb für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers zurück.
Entscheidung
Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Die wesentliche Aussage des Gerichts: Wird bereits vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein zweiter Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die Fortsetzung der Beschäftigung nach kurzer Unterbrechung vorsieht, so ist diese Unterbrechung für die Entstehung des Urlaubsanspruchs unschädlich.
Sobald ein Arbeitnehmer die Wartezeit von 6 Monaten einmal in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, entsteht der volle Urlaubsanspruch. Dabei muss die Wartezeit in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis, in dem ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, nur einmal erfüllt werden. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber beschäftigt war, das Anstellungsverhältnis also unterbrochen war, gilt grundsätzlich, dass mit dem neuen Arbeitsverhältnis auch wieder eine neue Wartezeit entsteht, die dann noch einmal vollständig zurückgelegt werden muss.
Ob auch kurzfristige Unterbrechungen eine neue Wartezeit erfordern, war bislang stark umstritten. Der Gesetzeswortlaut lässt beide Auslegungen zu. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

3. Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können
Offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid können vom Finanzamt geändert werden. Die Berichtigung von Fehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruhen, ist jedoch nicht möglich.
Hintergrund
X ordnete für das Jahr 2005 – entgegen einer vorgelegten Bankbestätigung – Einkünfte aus Stillhaltergeschäften den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften statt richtigerweise den Einkünften aus sonstigen Leistungen zu. Dem folgte das Finanzamt. Dadurch kamen die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Verrechnung. Bei der Berücksichtigung als sonstige Leistung wären hierauf keine Verlustvorträge verrechnet worden.
Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit und berücksichtigte die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Dem folgte das Finanzgericht. Es vertrat die Auffassung, eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei möglich.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Ansicht des Finanzgerichts und gab der Klage des X statt.
Zum einen ist X kein Fehler unterlaufen, der zu einer Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berechtigt. Denn der steuerliche Berater des X hat im Rahmen der Zuordnung der Stillhaltergeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt. Er hat die Zuordnungsfrage intern in der Kanzlei mit seiner Sachbearbeiterin eingehend erörtert. Es fehlt daher an offenbar fehlerhaften Angaben, die das Finanzamt als eigene mechanische Fehler hätte übernehmen können.
Zum anderen ist auch der Veranlagungssachbearbeiterin des Finanzamts kein mechanisches Versehen unterlaufen. Denn aus ihren Prüfvermerken ergibt sich, dass sie den von X eingetragenen Betrag durch Saldierung der von X in einer Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung aufgeführten Gewinne und Verluste nachvollzogen hat. Da eine Saldierung nur in Betracht kommt, wenn die saldierten Geschäftsvorfälle das gleiche steuerrechtliche Schicksal teilen, kann nicht verneint werden, dass die Sachbearbeiterin einem sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen ist.

4. Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?
Wurde über eine Frage bereits in einem Einspruchsverfahren entschieden, ist diesbezüglich eine schlichte Änderung nicht mehr möglich.
Hintergrund
Klägerin war eine aus 2 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese erzielte 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Steuerfahndung ermittelt hatte, wurde der ursprüngliche Feststellungsbescheid über diese Einkünfte geändert. Gegen diesen geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom März 2012 stellte das Finanzamt die Einkünfte erneut fest. Im April 2012 stellte der steuerliche Berater der Klägerin einen Antrag auf eine Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung. Seine Begründung: Das Finanzamt habe bei der Feststellung der Einkünfte eine zu hohe ortsübliche Miete angesetzt. Das Finanzamt lehnte die Änderung auch im Einspruchsverfahren ab. Es sei keine Änderungsbestimmung einschlägig.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn auch nach Auffassung des Finanzgerichts kam eine Änderung des Feststellungsbescheids nicht in Betracht. Im Einspruchsverfahren sei bereits eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt. Deshalb komme nach einem Einspruchsverfahren im Regelfall keine schlichte Änderung in Betracht. Auch die Frage der zutreffenden Höhe der ortsüblichen Miete sei bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Eine andere Änderungsnorm sei nicht ersichtlich.

5. Auslandsstudium: Unter welchen Voraussetzungen es Kindergeld gibt
Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass das Kind im Inland einen Wohnsitz hat. Während einer mehrjährigen Berufsausbildung im Ausland behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
Hintergrund
Der Vater V ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein Sohn S absolvierte von September 2012 bis Juli 2013 einen Sprachkurs in China. Danach entschied er sich für ein im September 2013 beginnendes und voraussichtlich bis Juli 2017 dauerndes Studium in China. Während des Studiums wohnte S in einem Studentenwohnheim. S hielt sich vom 15.7. bis 30.8.2013 und vom 10.7.2014 bis 28.8.2014 im Inland auf. Ein weiterer Flug nach Deutschland war für den 11.1.2015 geplant. Während der Inlandsaufenthalte war S in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf. Ihre Begründung: Die nur kurzzeitigen Besuche im Inland reichten nicht aus, um den Inlandswohnsitz beizubehalten. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung ebenfalls großzügiger als die Familienkasse. Bei voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres liegt regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor. Damit war der vor dem Studium durchgeführte 10-monatige Sprachkurs unproblematisch.
Das auf mehrere Jahre angelegte Studium führt auch nicht dazu, dass der Inlandswohnsitz von S aufgegeben wurde. Bei der Gesamtwürdigung ist auf die Dauer der ausbildungsfreien Zeiten und die Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte abzustellen. Das Kind muss die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen. Nicht erforderlich ist, dass die ausbildungsfreie Zeit „weit überwiegend“ im Inland verbracht wird.
Hiervon ausgehend, hat S seinen Inlandswohnsitz beibehalten. Denn er war zu mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland. Für das Innehaben einer Wohnung kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Persönliche oder finanzielle Beweggründe für unterlassene Heimreisen sind unerheblich. Nicht entscheidend ist deshalb, ob eine große Entfernung und eine lange Reisedauer die Heimreise verhindert haben. Ohne Belang ist auch, ob sich das Kind noch in der Anfangsphase befindet oder das Studium bereits fortgeschritten ist.
Die Herkunft der Eltern dürfen nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Anders als die persönlichen Beziehungen sagt die Herkunft als solche regelmäßig nichts darüber aus, ob das Kind einen neuen Wohnsitz am Ausbildungsort begründet hat.

6. Bonuszahlungen der Krankenkasse: Darf der Sonderausgabenabzug gekürzt werden?
Einige Krankenkassen belohnen ihre Versicherten, wenn sie an bestimmten Vorsorgemaßnahmen teilnehmen (Bonusprogramm). Steuerlich stellt sich die Frage, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um diese Bonuszahlungen gekürzt werden darf.
Hintergrund
Werden Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, mindert der Erstattungsbetrag grundsätzlich im Erstattungsjahr die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind auch Bonuszahlungen. Zweck dieser Bonuszahlungen ist es, eine gesunde Lebensweise und regelmäßige Gesundheitschecks zu fördern. Der Bonus kann eine Geld- oder Sachprämie sein und wird z. B. gewährt, wenn der Versicherte z. B. regelmäßig zum Arzt geht und dort einen Gesundheitscheck erfolgreich besteht.
Verwaltungsanweisung
Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig, in dem darüber zu entscheiden ist, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen zu kürzen ist.
Für den Fall, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst getragene Aufwendungen bezuschussen und keine Leistungen der Basisabsicherung, hat die Vorinstanz eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs verneint.
Die genaue Höhe der Bonuszahlung ist ggf. im Hinblick auf die steuerliche Auswirkung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Einsprüche, die sich auf das entsprechende Revisionsverfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes.

7. Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?
Gibt der Sachbearbeiter beim Finanzamt Daten aus einer eingereichten komprimierten Einkommensteuererklärung manuell ein und werden dabei erklärte Einkünfte zwar abgehakt, aber nicht übernommen, kann der Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden.
Hintergrund
Die Kläger haben die Einkommensteuererklärung 2008 elektronisch an das Finanzamt übermittelt und die komprimierte Erklärung nachgereicht. Dem Finanzamt standen jedoch keine elektronischen Daten zur Verfügung.
Der Sachbearbeiter im Finanzamt hakte u. a. die erklärten Vermietungseinkünfte in der komprimierten Steuererklärung ab, übernahm diese aber nicht in das Computerprogramm. Infolgedessen blieben diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2008 unberücksichtigt. Später berichtigte das Finanzamt den Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.
Entscheidung
Das Finanzgericht war der Ansicht, dass hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die korrigiert werden kann. Die erklärten Vermietungseinkünfte sind bei der Bearbeitung des Steuerfalls „abgehakt“ worden. Dadurch hat der Sachbearbeiter bekundet, dass diese Daten maschinell zu verarbeiten sind. Hätte er eine andere Auffassung vertreten, hätte dies dokumentiert werden müssen. Für einen Dritten ist auch offenkundig, dass die erklärten und kommentarlos „abgehakten“ Einkünfte nur aufgrund eines mechanischen Versehens nicht in die Datenverarbeitung übernommen worden sind.
Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Fehler bei der vom Bearbeiter nicht verwendeten Durchführung eines Vorjahresvergleichs am Bildschirm durch Einblendung der Vorjahresdaten hätte vermieden werden können. Eine Korrektur wäre vielmehr nur dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie aufgrund eklatanter Bearbeitungsmängel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Das ist hier aber nicht der Fall.

8. Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich
Lädt ein Arbeitnehmer zu einer Feier ein, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass hat, sind die entstandenen Kosten für den Werbungskostenabzug entsprechend aufzuteilen. Der abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld abgegrenzt werden.
Hintergrund
S war bei einer Steuerberatungs-GmbH mit rund 300 Mitarbeitern angestellt. Im Januar legte er die mündliche Prüfung ab und wurde am 19.2. zum Steuerberater bestellt. Am 17.4 hatte er seinen 30. Geburtstag. Für den 8.5. lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte zu einer Feier anlässlich der bestandenen Prüfung und seines Geburtstags ein. Von den Gästen waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte, dazu kam noch ein 21-köpfiger Posaunenchor.
Die Gesamtaufwendungen betrugen 3.413 EUR (pro Person rund 35 EUR). Diese teilte S nach Köpfen auf. 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) ordnete er dem beruflichen Bereich zu. Dementsprechend machte er 1.586 EUR (46,47 % von 3.413 EUR) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug ab, da die Feier sowohl beruflich als auch privat veranlasst war.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof vertritt eine deutlich großzügigere Auffassung. Wenn Aufwendungen auf beruflichen und privaten Umständen beruhen und der erwerbsbezogene Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Abzug des beruflich veranlassten Kostenanteils zulässig. Voraussetzung ist aber, dass sich dieser nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar abgrenzen lässt.
Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Jedoch kann sich auch bei der Feier eines persönlichen Ereignisses aus den Umständen ergeben, dass die Aufwendungen gleichwohl beruflich veranlasst sind.
Bei der Einladung befreundeter Arbeitskollegen sind neben dem Anlass der Feier weitere Kriterien heranzuziehen, z. B. wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich um Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder um private Bekannte handelt. Sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil Gäste aus dem beruflichen und aus dem privaten Bereich teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen.
Der Bundesfinanzhof betont, dass die Bestellung zum Steuerberater, auch wenn sie ein persönliches Ereignis darstellt, in erster Line beruflichen Charakter hat.

9. Sonderausgaben: Kein Abzug fiktiver Kirchensteuern
Kirchenmitglieder dürfen die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Wer keiner Kirche angehört, ist nicht zum Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuerbeträge berechtigt – auch nicht aus Billigkeitsgründen.
Hintergrund
Der Kläger gehörte keiner Religionsgemeinschaft an. Gegenüber Kirchenmitgliedern sah er sich benachteiligt, sodass er beantragte, die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen, und zwar in Höhe des für die Kirchensteuer möglichen Sonderausgabenabzugs von 9% der veranlagten Einkommensteuer. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Begründung: Dem Finanzamt sind bei der Ablehnung des Billigkeitsantrags keine Ermessensfehler unterlaufen. Die Besteuerung des Klägers ist nicht sachlich unbillig. Im Gegensatz zu kirchenangehörigen Steuerpflichtigen hatte er weder Kirchensteuern noch vergleichbare Zahlungen geleistet. Ein Sonderausgabenabzug setzt nach dem Gesetz allerdings Aufwendungen voraus.
Unabhängig davon ist eine steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften sachlich gerechtfertigt, zumal die Kirchen Zwecke verfolgten, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne anzusehen sind. Selbst wenn ein solcher Sonderausgabenabzug sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig wäre: Der Kläger könnte eine Gleichstellung nicht im Billigkeitswege durch Abzug fiktiver Kirchensteuern erreichen.

10. Künstliche Befruchtung: Kosten sind bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht absetzbar
Sind die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich absetzbar? Einige Fälle hat der Bundesfinanzhof bereits zugunsten betroffener Paare entschieden. Eine Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung muss jetzt ebenfalls auf den Bundesfinanzhof hoffen.
Hintergrund
Die Klägerin konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ daraufhin in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Die entstandenen Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, u. a. weil die Klägerin mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte.
Entscheidung
Das Finanzgericht war der gleichen Ansicht wie das Finanzamt und wies deshalb die Klage ab. Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stellt zwar eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann. Anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren sind die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung jedoch nicht zwangsläufig entstanden. Denn die Kinderlosigkeit der Klägerin war nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit, sondern es war auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen. Bei einer solchen Kinderlosigkeit liegt keine Krankheit vor.
Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Sie ist aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt. Auch verpflichtet das Grundgesetz den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.

11. Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?
Wird ein Haus behindertengerecht umgebaut, entstehen dabei immense Kosten. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kam bisher nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat jetzt Gelegenheit, dies zu korrigieren.
Hintergrund
Im Jahr 2011 haben die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht umgebaut. Sämtliche mit dem Umbau in Zusammenhang stehenden Rechnungen bezahlten die Kläger im Jahr 2011. Das Finanzamt hat einen Betrag von 149.069 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Es lehnte jedoch eine Verteilung auf mehrere Jahre ab. Wegen eines zu geringen Gesamtbetrags der Einkünfte wirkten sich die Ausgaben für den Umbau steuerlich nicht in voller Höhe aus.
Die Kläger verlangen deshalb aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Seine Begründung: Die begrenzte steuerliche Auswirkung im Jahr 2011 hat ihren Grund darin, dass die außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte um 24.563 EUR überstiegen. Die Härte, die sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers für die Einkommensteuer unter Anwendung der Abschnittsbesteuerung und des Abflussprinzips ergebe, begründet keinen Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes.

12. Wohnungseigentümerversammlung: Eigentümer dürfen vorzeitig gehen
Verlässt ein Wohnungseigentümer vorzeitig eine Eigentümerversammlung und führt er dadurch deren Beschlussunfähigkeit herbei, darf er trotzdem die Beschlüsse anfechten und sich auf eine fehlende Beschlussfähigkeit stützen.
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer war mit Vollmachten für 5 weitere Eigentümer ausgestattet. Auf einer Eigentümerversammlung war er zunächst anwesend, nach Abhandlung einiger Tagesordnungspunkte hatte er sie jedoch wieder verlassen. Hierdurch wurde die geforderte Mindestanzahl an anwesenden und vertretenen Eigentümern unterschritten.
Der Eigentümer hatte mehrere Beschlüsse, die nach seinem Verlassen der Versammlung gefasst wurden, angefochten. Unter anderem beruft er sich darauf, dass die Eigentümerversammlung nicht mehr beschlussfähig gewesen ist.
Die übrigen Eigentümer meinen, er könne sich nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen, weil er diese selbst durch sein vorzeitiges Verlassen der Eigentümerversammlung herbeigeführt habe.
Entscheidung
Die Klage des Wohnungseigentümers hatte Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter war die Eigentümerversammlung nicht mehr beschlussfähig, nachdem der klagende Eigentümer diese verlassen hatte.
Der Kläger durfte sich auf die Beschlussunfähigkeit zu berufen, obwohl er die Beschlussunfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Das Gericht sah dies nicht als rechtsmissbräuchlich an.
Es gibt beim Wohnungseigentum keine Treuepflicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, auch wenn anders keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können. Die Wohnungseigentümer können nämlich in einer Zweitversammlung unabhängig von einem Quorum wirksame Beschlüsse fassen.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, wird widerleglich vermutet, dass der formelle Fehler für die gefassten Beschlüsse kausal war. Diese Vermutung konnte hier nicht widerlegt werden, sodass die angefochtenen Beschlüsse vom Gericht für ungültig erklärt wurden.

13. Eigenbedarfskündigung: Es muss feststehen, wer einziehen soll
Die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarf sollte sorgfältig vorbereitet werden. Ganz wichtig: Die Person, für die der Vermieter die Wohnung benötigt, muss genau bezeichnet werden. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Hintergrund
Im Juli 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich unter Berufung auf Eigenbedarf. Er gab in der Kündigung an, sein Lebensgefährte solle in die Wohnung einziehen. Bei Ausspruch der Kündigung hatte jedoch noch gar nicht festgestanden, ob der Lebensgefährte oder der Vermieter selbst in die Wohnung einziehen sollte.
Entscheidung
Die Räumungsklage des Vermieters hatte keinen Erfolg, denn die Eigenbedarfskündigung war unwirksam.
Zum Kündigungszeitpunkt stand zwar fest, dass entweder der Vermieter selbst oder sein Lebensgefährte in die Wohnung einziehen sollten. Doch im Kündigungsschreiben heißt es, die Wohnung werde für den Lebensgefährten des Vermieters benötigt. Daran muss sich der Vermieter festhalten lassen. Für eine wirksame Kündigung reicht dies nicht aus.
Ansonsten wäre es einem Mieter nicht möglich, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zur Wehr zu setzen. Er müsste befürchten, dass der Vermieter nachträglich z. B. andere Verwandte benennt, für die er die Wohnung benötigt.

14. Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen
Wer bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung Vorerkrankungen verschweigt, steht am Ende meist ohne Versicherungsschutz da. Es sei denn, die Versicherung hat auf die Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß hingewiesen.
Hintergrund
Im Antrag zur Krankenversicherung, der von einem Versicherungsagenten ausgefüllt worden war, hatte die Klägerin bei den Gesundheitsfragen der letzten 3 Jahre lediglich angegeben, wegen Erkältungen bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen zu sein. Für sich behalten hatte sie die Diagnose einer sog. Fettleber und die Behandlung einer Kalkschulter.
Die Versicherung warf der Klägerin deshalb vor, sie habe ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Bei Kenntnis der Erkrankungen hätte die Versicherung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
Die Versicherungsnehmerin dagegen argumentierte, dass bei der Fettleber keine weitere Behandlung nötig war. Die Kalkschulter wurde erst nach dem Versicherungsantrag diagnostiziert.
Entscheidung
Während die Vorinstanz noch der Versicherung Recht gegeben hatte, kam das Oberlandesgericht zu einer anderen Einschätzung und gab der Klägerin Recht. Begründung: Die Betroffene wurde nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen.
Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass sie in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.
Diese Anforderungen hat die Versicherung hier nicht erfüllt. Der erste Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht befand sich auf Seite 1 des Antrags und damit viel zu weit weg von den Gesundheitsfragen, die auf Seite 4 aufgeführt waren.
Außerdem gab es in dem Antrag so viele Hervorhebungen, dass ihre hervorhebende Wirkung praktisch obsolet wurde. Darüber hinaus nahm der Versicherungsvertreter die Eintragungen zur Gesundheit vor, er hatte der Frau den Antrag aber nicht komplett vorgelesen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vom Versicherungsvertreter auf die Anzeigepflicht gesondert hingewiesen worden ist.
Die Versicherung dürfte deshalb den Vertrag nicht kündigen und auch nicht davon zurücktreten. Denn die Anzeigepflicht wurde in diesem Fall nicht arglistig verletzt.

15. Künstliche Befruchtung: Kein Darlehen vom Jobcenter
Bezieher von Hartz IV müssen die Kosten für eine künstliche Befruchtung selber tragen, soweit die Krankenkasse diese nicht übernimmt. Ein Darlehen vom Jobcenter wird ihnen dafür nicht gewährt.
Hintergrund
Die 1978 geborene Klägerin und ihr 1984 geborener Ehemann beziehen seit 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ihre Krankenkasse erklärte sich bereit, 50 % der Kosten für maximal 3 Versuche einer künstlichen Befruchtung zu übernehmen. Die Kosten jeder einzelnen künstlichen Befruchtung betragen dabei ungefähr 4.100 EUR.
Die Kläger waren jedoch nicht in der Lage, den auf sie entfallenden Kostenanteil aufzubringen. Sie beantragten deshalb im September 2012 die Gewährung eines Darlehens in Höhe von rund 2.200 EUR. Dieser Antrag wurde aber abgelehnt.
Vor dem Sozialgericht machten die Kläger geltend, dass sie auf ein Darlehen des Jobcenters angewiesen sind, weil sie in der freien Wirtschaft kein Darlehen bekommen.
Entscheidung
Die Klage wurde abgewiesen. Die Begründung der Sozialrichter: Die Gewährung eines Darlehens setzt voraus, dass ein Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst wird, nicht gedeckt werden kann. Eine künstliche Befruchtung gehört jedoch nicht zum Regelbedarf. Neben Dingen wie Ernährung und Kleidung umfasst der Regelbedarf zwar auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese Teilhaberechte sind nach dem Gesetz allerdings nur „in vertretbarem Umfang“ zu verwirklichen. Dieser vertretbare Umfang werde bei einer künstlichen Befruchtung angesichts der Kosten von über 4.000 EUR für eine Behandlung überschritten.
Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung. Die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen verletzt nicht die Grundrechte. Es gibt auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie durch künstliche Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.
Da die Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung bis zum 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte übernehmen, haben die Kläger noch genug Zeit, um zu sparen.

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberatung Geurink // Steuerberater in Mönchengladbach und Grevenbroich