- Steuerberatung Geurink // Steuerberater in Mönchengladbach und Grevenbroich - https://steuerberatung-geurink.de -

Brief für Unternehmer und Freiberufler Nov

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Inhalt

1. Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung
2. Zwischenmieter: Vorsteuerabzug abhängig von Option des Vermieters
3. Gewinneinkünfte: Einkommensteuererklärung immer in elektronischer Form
4. Einspruch: Einfache E-Mail genügt
5. Außenprüfung: Achtung bei der Speicherung von Steuerdaten auf mobilen Geräten
6. Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
7. Kostenentscheidung in Einspruchsentscheidung: Einspruch oder Klage?
8. Wann ein Anspruch auf Steuererstattung samt Zinsen aktiviert werden darf
9 Hausmeisterkosten: Vermieter muss Tätigkeiten im Einzelnen nachweisen
10. Falsche Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? Das funktioniert nicht

 

  1. Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung

Zahlt ein Unternehmen weiblichen Mitarbeitern weniger Lohn als seinen männlichen Mitarbeitern, stellt dies eine Diskriminierung dar. Die Folge für den Arbeitgeber: Er muss die Lohndifferenz und Entschädigung zahlen.

Hintergrund

Die Klägerin war seit dem Oktober 1994 als Produktionsmitarbeiterin bei einem Schuhhersteller beschäftigt. Sie erhielt bis zum 31.12.2012 einen geringeren Stundenlohn als männliche Mitarbeiter in vergleichbarer Tätigkeit. Die Sonderzahlungen (Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berechnete das Unternehmen ebenfalls auf der Grundlage des niedrigeren Stundenlohns.

Bei einer Betriebsversammlung im September 2012 wurde diese Ungleichbehandlung öffentlich angesprochen. Die Klägerin verlangte im November 2012 die Nachzahlung des Differenzlohns in Höhe von 9.229,90 EUR zzgl. einer Entschädigung wegen Diskriminierung von mindestens 7.452,32 EUR.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht bewertete die niedrigere Entlohnung eindeutig als eine unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung und gab deshalb der Klage auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in vollem Umfange statt. Anspruchsgrundlagen dafür ergeben sich zum einen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Benachteiligungsverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches und aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Entgegen der Ansicht des beklagten Unternehmens waren diese Ansprüche nicht verfallen. Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen, der Nachvergütungsanspruch sei seinem Wesen nach aber kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch, der nicht der kurzen Verfallsfrist unterliege. Darüber hinaus beginnt die Ausschlussfrist erst mit Kenntnis von der Benachteiligung zu laufen. Kenntnis habe die Betroffene aber erst in der Betriebsversammlung im September 2012 erlangt, sodass bei Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 9.11.2012 die Ansprüche noch nicht ausgeschlossen gewesen seien.

Neben dem Anspruch auf Zahlung der Differenzbezüge war der betroffenen Arbeitnehmerin ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zu gewähren. Entscheidend war für das Gericht u. a., dass es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelte und der Verstoß vorsätzlich erfolgte.

  1. Zwischenmieter: Vorsteuerabzug abhängig von Option des Vermieters

Nur soweit der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, ist der Vorsteuerabzug eines Zwischenmieters zulässig. Ein steuerfreier Verzicht auf die Vermietergarantie ist ein optionsfähiger Umsatz.

Hintergrund

Die X-GbR mietete unter Übernahme der bestehenden Mietverhältnisse mit Generalmietvertrag vom August 2006 von der A-KG eine Passage. Die Einheiten wurden zum Teil umsatzsteuerpflichtig und zum Teil nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nach einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte X jedoch nur für die Flächen Miete zu zahlen, die am 1.9.2006 bereits an Endmieter vermietet waren. Für die zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Flächen bestand für die Zeit des Leerstands keine Mietzahlungspflicht. Diese Zusatzvereinbarung wurde im Dezember 2007 aufgehoben. Dafür erhielt X von A eine in 2008 in Rechnung gestellte Ausgleichszahlung (Entschädigung für den Mietgarantieverzicht). X berücksichtigte diesen Vorgang in der Umsatzsteuer-Erklärung für 2008 als regelbesteuerten Umsatz.

Die Vorsteuer aus der Anmietung der Passage machte X in Höhe der von A ausgewiesenen Umsatzsteuer geltend. Das Verhältnis der steuerfreien Umsätze zu steuerpflichtigen Umsätzen ergab einen Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen von 70,88 %. Dabei bezog A die Leerstandsflächen in die steuerpflichtigen Umsätze ein. Das Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge unter Hinweis auf den Vorrang des Flächenschlüssels auf 61,04 %. Es ordnete die Leerstandsflächen entsprechend ihrer vorherigen Nutzung den steuerpflichtigen bzw. nicht steuerpflichtigen Umsätzen zu. Dem folgte das Finanzgericht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte bezüglich des gekürzten Vorsteuerabzugs aus den Mietaufwendungen der Ansicht des Finanzgerichts.

Die Höhe des Vorsteuerabzugs eines Zwischenmieters hängt davon ab, in welchem Umfang er durch Option steuerpflichtige Eingangsleistungen von seinem Vermieter bezogen hat. Im Streitfall beabsichtigte X eine steuerpflichtige Vermietung nur insoweit, als diese Flächen zuvor steuerpflichtig vermietet waren. Die Option zur Steuerpflicht durch A ist daher auf die mit diesen Flächen erzielten Umsätze begrenzt. Soweit die Teiloption darüber hinaus die Leerstandsflächen in weiterem Umfang einbezieht, war sie unzulässig. Die geschuldete und offen auszuweisende Umsatzsteuer beläuft sich daher auf einen entsprechend niedrigeren Betrag. Die von A gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer überschreitet die aufgrund der Teiloption zulässigerweise nach dem Flächenschlüssel auszuweisende Umsatzsteuer. In Höhe der Differenz liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor. A schuldet diese Umsatzsteuer. Hieraus entsteht für X aber kein Recht auf Vorsteuerabzug, da es sich insoweit um keine gesetzlich geschuldete USt handelt.

Dagegen hatte die Revision bezüglich der Vergütung für den Mietgarantieverzicht (Entschädigung) Erfolg. X war aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für die Leerstandsflächen nur insoweit zur Mietzahlung verpflichtet, als diese zukünftig vermietet werden konnten. Auf diese Rechtsposition (Nichtzahlung von Miete für zur Verfügung gestellte Mietflächen) verzichtete X gegen eine Entschädigungszahlung. Es liegt somit ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Diese Leistung fällt nicht unter die Steuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Denn die Zahlung beruht nicht auf einer Gebrauchsüberlassung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund. Es handelt sich um einen vertraglichen Rechtsverzicht.

Die Steuerfreiheit ergibt sich aber aus Umsatzsteuergesetz. Danach sind „die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze“ steuerfrei. Darunter fällt die Übernahme einer Vermietungsgarantie, wie sie hier vorliegt. Dies hat zur Folge, dass auch die Ablösung der Mietpreisgarantie steuerfrei bleibt. Bei dem sonach steuerfreien Verzicht auf die Vermietergarantie handelt es sich jedoch um einen optionsfähigen Umsatz. Mit der im Juni 2008 an A gesondert ausgewiesenen Steuer optierte X zur Umsatzsteuer. Die wirksame Option führt zur Umsatzsteuer-Pflicht der Verzichtleistung im Jahr der Leistungserbringung. Das ist aber das Vorjahr (2007). Eine Besteuerung im Streitjahr (2008) scheidet daher aus.

  1. Gewinneinkünfte: Einkommensteuererklärung immer in elektronischer Form

Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, ist er verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Das gilt auch, wenn er nur geringfügige Gewinne erzielt.

Hintergrund

Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Erstmals im Jahr 2011 wurde er vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 EUR pro Jahr liegen würden.

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht begründete die Entscheidung damit, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar.

Das Risiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.

  1. Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Ein Einspruch kann mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Hintergrund

A wandte sich gegen die Aufhebung eines Kindergeldbescheids vom 17.1.2013. Sie erhob ihren Einspruch mit einfacher E-Mail. Im Bescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht urteilte, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist, da der Einspruch per E-Mail nicht wirksam eingelegt wurde. Denn für die Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich gewesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klägerin Recht und hob das Finanzgerichtsurteil auf.

Nach der alten gesetzlichen Regelung (bis 31.7.2013) war der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bedeutet „schriftlich“ aber nicht „Schriftform“. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift. Ein solches Unterschrifterfordernis besteht jedoch im Fall der Einspruchseinlegung nicht. Hier reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, setzt dessen Wirksamkeit deshalb keine elektronische Signatur voraus.

  1. Außenprüfung: Achtung bei der Speicherung von Steuerdaten auf mobilen Geräten

Das Finanzamt kann die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung verlangen, bei mobilen Rechnern der Betriebsprüfer aber nur, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamts stattfinden.

Hintergrund

Das Finanzamt ordnete bei einem Steuerberater eine Außenprüfung an. Es verlangte seine Buchhaltungsdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger. Der Steuerberater weigerte sich und bot die Prüfung am betrieblichen EDV-Programm an.

Das Finanzgericht bejahte die Pflicht zur Herausgabe der Daten und verneinte auch eine Rückgabe- bzw. Löschungsverpflichtung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Klage dagegen statt.

Grundsätzlich darf das Finanzamt die Überlassung von Steuerdaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger verlangen. Diesem Datenzugriff steht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen. Das gilt auch für den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern. Denn die gewonnenen Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis und die überlassenen Datenträger sind spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide zurückzugeben oder zu löschen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf das Finanzamt allerdings seine Befugnisse nur entsprechend dem Zweck der Außenprüfung unter Berücksichtigung der Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausüben. Dabei ist möglichst auszuschließen, dass die Daten z. B. aufgrund eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten. Dieses Bedürfnis wird angemessen berücksichtigt, wenn die Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden und wenn nach dem Abschluss der Außenprüfung die Daten nur noch in den Diensträumen des Finanzamts gespeichert oder aufbewahrt werden, und zwar nur soweit und solange sie noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens benötigt werden.

Nach Beendigung der Außenprüfung müssen die Daten von den mobilen Geräten gelöscht werden.

Der Bundesfinanzhof ergänzte deshalb die Prüfungsanordnung dahin, dass die Herausgabe der Steuerdaten nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in den Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung auf einem Rechner des Finanzamts verlangt wird.

  1. Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Wird für entgangenen Arbeitslohn eine Entschädigung geleistet, ist diese steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Hintergrund

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank. Nach der geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte er dort einen Posten im Vorstand erhalten. Bevor es dazu kommen konnte, kündigte ihm die Bank jedoch fristlos, und zwar auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: BaFin).

Der Kläger verlangte von der BaFin Schadensersatz, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung, u. a. für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche des Klägers.

Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dagegen dem Finanzamt an und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, denn der Kläger ist damit für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändert daran nichts.

Unerheblich ist auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags geleistet wurde, sondern dafür, dass ein neuer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist.

  1. Kostenentscheidung in Einspruchsentscheidung: Einspruch oder Klage?

Ist gegen eine mit der Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung der Einspruch zulässig oder muss gegen die Kostenentscheidung Klage erhoben werden? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

Hintergrund

V beantragte Kindergeld für seine beiden Kinder. Dieser Antrag wurde jedoch von der Familienkasse abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch war nur teilweise erfolgreich. Die Familienkasse setzte für bestimmte Zeiträume Kindergeld fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung entschied die Familienkasse zugleich, dass die Aufwendungen, die V im Rechtsbehelfsverfahren entstanden waren, nicht übernommen werden.

Gegen diese Kostenentscheidung legte V Einspruch ein. Er beantragte, die ihm entstandenen Kosten anteilig der Familienkasse aufzuerlegen. Die Familienkasse verwarf diesen Einspruch als unzulässig, da gegen die Kostenentscheidung allein die Klage, nicht der Einspruch, zulässig sei.

Das Finanzgericht urteilte zugunsten des V und ging davon aus, dass gegen die Kostenentscheidung der Einspruch zulässig war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertritt dagegen die Auffassung, dass gegen die im Rahmen der Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung ausschließlich die Klage, nicht der Einspruch zulässig ist. Er begründet seine Auffassung damit, dass er die Kostenentscheidung als Teil der Einspruchsentscheidung betrachtet, die als solche nicht mit einem erneuten Einspruch anfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung ist zwar ein Verwaltungsakt. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Verwaltungsakt nicht Teil der Einspruchsentscheidung ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung ein Erstbescheid ist, die den Einspruchsführer erstmalig beschwert. Denn der Betroffene kann unmittelbar Klage gegen die Kostenentscheidung erheben.

  1. Wann ein Anspruch auf Steuererstattung samt Zinsen aktiviert werden darf

Wann dürfen Betriebe ihre Ansprüche auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen aktivieren? In beiden Fällen gilt: Die Ansprüche müssen hinreichend sicher sein. Was das heißt, legt das Finanzministerium Berlin in einem neuen Erlass dar.

Ansprüche auf Steuererstattungen können frühestens aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Hiervon ist auszugehen, wenn der Anspruchsrealisierung am Bilanzstichtag keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Eine Aktivierung ist also erst zulässig, wenn der Erstattungsanspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten wird. Oder es liegt eine veröffentlichte Verwaltungsanweisung vor, wonach der Anspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten werden darf.

Auch Ansprüche auf Steuererstattungszinsen dürfen erst bei hinreichender Sicherheit aktiviert werden. Dies ist regelmäßig an dem Bilanzstichtag der Fall, der nach der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Ein Anspruch auf Steuererstattungszinsen darf jedoch schon zu einem früheren Bilanzstichtag aktiviert werden, wenn der Anspruchsrealisierung zu diesem Zeitpunkt keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

  1. Hausmeisterkosten: Vermieter muss Tätigkeiten im Einzelnen nachweisen

Ein Vermieter muss beweisen, welche Arbeiten der Hausmeister verrichtet hat, wenn der Mieter bestreitet, dass Hausmeisterkosten aus der Betriebskostenabrechnung tatsächlich angefallen sind. Der Hausmeistervertrag allein reicht als Nachweis nicht aus.

Hintergrund

In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 entfallen auf die Mieterin Hausmeisterkosten von 357 EUR. Die Mieterin erkennt hiervon lediglich einen Betrag von 57 EUR an. Darüber hinaus bestreitet sie, dass ein Hausmeister tätig geworden ist. Außerdem verstoßen die Hausmeisterkosten ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Die Vermieterin hat zum Nachweis der Hausmeisterkosten einen Dienstleistungsvertrag vorgelegt. Aus diesem ergeben sich die Aufgaben des Hausmeisterservice. Auch wird zwischen Instandhaltungs- und anderen Aufgaben unterschieden.

Entscheidung

Das Gericht gab der Mieterin Recht. Sie muss die Hausmeisterkosten über den anerkannten Betrag hinaus nicht zahlen. Die Vermieterin hat die abgerechneten Hausmeisterkosten nicht konkret vorgetragen und nicht bewiesen.

Der vorgelegte Hausmeistervertrag allein genügt als Nachweis nicht. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, wann der Hausmeister welche Arbeiten wo im Objekt verrichtet hat und wie diese gegenüber der Vermieterin abgerechnet worden sind. Die Auflistungen, was seitens des Hausmeisterservice gegenüber der Vermieterin geschuldet gewesen ist, sagen nichts darüber aus, was tatsächlich getan worden ist.

Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, die umzulegenden Betriebskosten so darzustellen, dass der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um die Durchführung der Arbeiten und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können. Dies war hier nicht gegeben.

  1. Falsche Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? Das funktioniert nicht

Betriebskosten müssen innerhalb eines Jahres abgerechnet werden. Verschickt ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung mit bewusst falschen Angaben, nur um die Abrechnungsfrist zu wahren, verhindert dies den Fristablauf nicht.

Hintergrund

Im Dezember 2012 übersandte die Vermieterin dem Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 mit einer Nachforderung von 256 EUR. Grundlage der Abrechnung waren jedoch die Kosten aus dem Jahr 2010, da die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.

Nachdem die Vermieterin die Jahresabrechnung für 2011 erhalten hatte, erstellte sie im April 2013 eine neue Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 mit einer Nachforderung von 345 EUR.

Entscheidung

Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Vermieters, dass die im Dezember 2012 übersandte Abrechnung die einjährige Abrechnungsfrist gewahrt habe. Es entschied vielmehr, dass die Vermieterin keine Nachzahlung verlangen kann, weil sie die Abrechnungsfrist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums nicht eingehalten hat.

Die Abrechnung aus dem Dezember 2012 stellt den Versuch dar, den Ausschluss der Nachforderung infolge Versäumens der Abrechnungsfrist zu umgehen. Die absichtlich falsche Angabe der Gesamtkosten allein zur Wahrung der Abrechnungsfrist ist nicht geeignet, die Frist zugunsten des Vermieters als gewahrt anzusehen.

Der Vermieter muss sich rechtzeitig bemühen, die Gesamtkosten des Abrechnungsjahres zu ermitteln und eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen. Das gilt auch bei vermieteten Eigentumswohnungen. Der Vermieter muss frühzeitig beim Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Abrechnung anmahnen und ggf. weitere geeignete und zumutbare Schritte unternehmen. Wenn er dies getan hat und trotzdem die Abrechnungsfrist versäumt wird, kann der Vermieter sich darauf berufen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.