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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Ihnen nun vorliegende Branchenbrief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Inhalt

1. Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung
2. Impfung durch Betriebsarzt: Ist ein Impfschaden ein Arbeitsunfall?
3. Nicht anerkannte Behandlungsmethode: Können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden?
4. Einspruch: Einfache E-Mail genügt
5. Selbst verursachte Krankheit: Kasse muss nicht alle Kosten zahlen
6. Außergewöhnliche Belastungen: Arzneimittel auch im Rahmen einer Diätverpflegung absetzbar
7. Außergewöhnliche Belastungen dürfen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden
8. Adoptionskosten waren und sind steuerlich nicht zu berücksichtigen
9. Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?
10. Sonderausgaben: Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der Krankenkasse
11. Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibt
12. Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht
13. Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen
14. Arbeitszimmerkosten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
15. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: So werden sie dem richtigen Jahr zugeordnet
16. Behindertengerechten Umbau der Dusche: Kosten sind absetzbar
17. Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für Bad-Modernisierung können anteilig angesetzt werden
18. Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei sein
19. Wann Krankheitskosten nicht absetzbar sind
20. Beim Autofahren ist Hellsehen nicht erforderlich
21. Wiedereinsetzung: Nur bei plötzlicher Erkrankung möglich
22. Veröffentlichung von Bildern: Widerruf der Einwilligung nicht so einfach möglich
23. Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn
24. Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – aber nicht immer
25. Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibt
26. EU-rechtswidriges Urteil: Kein Billigkeitserlass
27. Ehegatten-Darlehen: Vorsicht bei finanzieller Abhängigkeit
28. Wie werden Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber abgerechnet?
29. Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung ist möglich
30. Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten: Kein steuerlicher Abzug
31. Betriebsstätte im eigenen Wohnhaus: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
32. Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen
33. Rechnungsberichtigungen: Rückwirkung ja oder nein?
34. Reisekosten: Für Unternehmer gelten fast die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer
35. Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?
36. Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März
37. Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter
38. Ermäßigter Steuersatz für Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung?
39. Neue Sachbezugswerte ab 1.1.2015
40. Elektronische Kontoauszüge: Aufbewahrung und Archivierung
41. Wird der Mindestlohn eingehalten? Das Hauptzollamt prüft
42. Verletzung von Ermittlungspflichten: Finanzamt darf Bescheid nicht ändern. Oder doch?
43. Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch möglich
44. Übungsleiterfreibetrag: Für welche Tätigkeiten gilt er?
45. Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachten
46. Nebenberufliche Dienstleistung im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewinn, keine gewerbliche Tätigkeit
47. Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff wird aufgegeben
48. Einspruch: Eine einfache E-Mail soll genügen
  1. Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist DiskriminierungZahlt ein Unternehmen weiblichen Mitarbeitern weniger Lohn als seinen männlichen Mitarbeitern, stellt dies eine Diskriminierung dar. Die Folge für den Arbeitgeber: Er muss die Lohndifferenz und Entschädigung zahlen.HintergrundDie Klägerin war seit dem Oktober 1994 als Produktionsmitarbeiterin bei einem Schuhhersteller beschäftigt. Sie erhielt bis zum 31.12.2012 einen geringeren Stundenlohn als männliche Mitarbeiter in vergleichbarer Tätigkeit. Die Sonderzahlungen (Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berechnete das Unternehmen ebenfalls auf der Grundlage des niedrigeren Stundenlohns.Bei einer Betriebsversammlung im September 2012 wurde diese Ungleichbehandlung öffentlich angesprochen. Die Klägerin verlangte im November 2012 die Nachzahlung des Differenzlohns in Höhe von 9.229,90 EUR zzgl. einer Entschädigung wegen Diskriminierung von mindestens 7.452,32 EUR.EntscheidungDas Landesarbeitsgericht bewertete die niedrigere Entlohnung eindeutig als eine unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung und gab deshalb der Klage auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in vollem Umfange statt. Anspruchsgrundlagen dafür ergeben sich zum einen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Benachteiligungsverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches und aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.Entgegen der Ansicht des beklagten Unternehmens waren diese Ansprüche nicht verfallen. Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen, der Nachvergütungsanspruch sei seinem Wesen nach aber kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch, der nicht der kurzen Verfallsfrist unterliege. Darüber hinaus beginnt die Ausschlussfrist erst mit Kenntnis von der Benachteiligung zu laufen. Kenntnis habe die Betroffene aber erst in der Betriebsversammlung im September 2012 erlangt, sodass bei Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 9.11.2012 die Ansprüche noch nicht ausgeschlossen gewesen seien.Neben dem Anspruch auf Zahlung der Differenzbezüge war der betroffenen Arbeitnehmerin ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zu gewähren. Entscheidend war für das Gericht u. a., dass es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelte und der Verstoß vorsätzlich erfolgte.
  2. Impfung durch Betriebsarzt: Ist ein Impfschaden ein Arbeitsunfall?Die nächste Grippesaison steht bevor und viele Arbeitgeber bieten wieder für ihre Mitarbeiter Impfungen an. Kommt es dabei zu einem Impfschaden, stellt sich die Frage, ob dieser als Arbeitsunfall anzusehen ist.HintergrundEine Museumsmitarbeiterin ließ sich vom Betriebsarzt gegen Grippe impfen. Daraufhin erkrankte sie an einem Guillan-Barre-Syndrom. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.EntscheidungDas Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Begründung: Nur wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht, kommt die Anerkennung eines Arbeitsunfalles in Betracht. Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich, wie z. B. beim Einkaufen.
  3. Nicht anerkannte Behandlungsmethode: Können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden?Krankheitskosten gehören zu den steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Aber gehören auch Aufwendungen für die operative Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) dazu? Entscheidend ist, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt.HintergrundA machte für das Streitjahr 2010 Aufwendungen für eine Operation zur Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie reichte dazu verschiedene ärztliche Bescheinigungen aus 2010 und 2012 sowie ein fachärztliches Gutachten aus 2011 ein, das eine Liposuktion als geeignete Behandlungsmethode ansah.Das Finanzamt und danach auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Es handelte sich ihrer Ansicht nach um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, für die A nicht den erforderlichen formalisierten Nachweis erbracht hatte.EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts nicht beanstandet. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen ist für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden die Zwangsläufigkeit in formalisierter Form nachzuweisen, und zwar durch ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK). Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.Um zu beurteilen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann sich das Finanzgericht auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten herangezogen wurden. Das Finanzgericht stützte sich im vorliegenden Fall auf ein früheres Urteil eines Oberverwaltungsgerichts in einer Beihilfesache. Nach einem in diesem Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachten aus 2009 (also vor der hier streitigen Behandlung in 2010) ist wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass mit einer Liposuktion eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht. Die Methode war daher bereits vor der Durchführung der Behandlung nicht anerkannt. Zudem wurde dieses Sachverständigengutachten durch ein dem Oberverwaltungsgericht vorliegendes Gutachten einer Expertengruppe aus 2011 bestätigt. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.
  4. Einspruch: Einfache E-Mail genügtEin Einspruch kann mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.HintergrundA wandte sich gegen die Aufhebung eines Kindergeldbescheids vom 17.1.2013. Sie erhob ihren Einspruch mit einfacher E-Mail. Im Bescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht urteilte, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist, da der Einspruch per E-Mail nicht wirksam eingelegt wurde. Denn für die Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich gewesen.EntscheidungDer Bundesfinanzhof gab dagegen der Klägerin Recht und hob das Finanzgerichtsurteil auf.Nach der alten gesetzlichen Regelung (bis 31.7.2013) war der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bedeutet „schriftlich“ aber nicht „Schriftform“. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift. Ein solches Unterschrifterfordernis besteht jedoch im Fall der Einspruchseinlegung nicht. Hier reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, setzt dessen Wirksamkeit deshalb keine elektronische Signatur voraus.
  5. Selbst verursachte Krankheit: Kasse muss nicht alle Kosten zahlenGeht bei Tätowierungen, Piercings oder Schönheits-OPs etwas schief und entstehen durch das Selbstverschulden Folgekosten, können Arbeitgeber und Kassen Leistungen verweigern.Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen nach einer Urlaubsreise alle medizinisch notwendigen Leistungen für ihre Versicherten. Allerdings ist es ein Ziel des Gesetzgebers, die Krankenkassen nicht mit Folgekosten für medizinisch nicht notwendige Maßnahmen zu belasten. Entzündet sich z. B. eine bei der Urlaubsreise angebrachte Tätowierung oder ein Piercing, sollen die Versicherten an den Behandlungskosten angemessen beteiligt werden.Für eine Beteiligung an den entstehenden Folgekosten ist es egal, wo die Behandlung stattfindet. Da es sich um eine medizinisch nicht notwendige Maßnahme handelt, macht es keinen Unterschied, ob diese in Deutschland, einem Land der Europäischen Union oder woanders durchgeführt wurde.Angemessene KostenbeteiligungDurch eine Beteiligung des Versicherten an den Leistungskosten soll die übliche Absicherung nicht infrage gestellt werden. Die Kostenbeteiligung muss daher „angemessen“ sein. Sie darf nicht pauschal vorgesehen werden. Vielmehr trifft die Krankenkasse jeweils eine individuelle Ermessensentscheidung. Die Kasse hat dabei die Höhe der Leistungsaufwendungen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und die Unterhaltsverpflichtungen des Versicherten zu berücksichtigen. Ein 50 %iger Eigenanteil an den Behandlungs- und Nebenkosten wird jedoch grundsätzlich als vertretbar angesehen.Um den Versicherten an den Kosten zu beteiligen oder Krankengeld zu kürzen oder zurückzufordern, muss die Krankenkasse nachweisen, dass der Versicherte vorsätzlich oder mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat.Entgeltfortzahlung durch den ArbeitgeberEntgeltfortzahlungsansprüche bei einer Krankheit bestehen nur, solange der Arbeitnehmer diese nicht verschuldet hat. Entsteht die Krankheit, weil im Urlaub eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme durchgeführt wurde, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
  6. Außergewöhnliche Belastungen: Arzneimittel auch im Rahmen einer Diätverpflegung absetzbarDie Aufwendungen für Arzneimittel sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Arzneien im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt.A leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt im Streitjahr 2010 6.448 EUR. Weitere 706 EUR ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Dieser Betrag betrifft verschiedene über Apotheken bezogene Mittel (z. B. Vitamine). A legte dazu eine ärztliche Bescheinigung vom November 2011 vor. Danach sei zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden eine laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen erforderlich. Für 2010 seien diese Präparate verordnet worden.Das Finanzgericht wies die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage mit der Begründung ab, Nahrungsergänzungsmittel seien als Diätverpflegung vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.EntscheidungAufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unter Diät ist die auf die Bedürfnisse des Patienten und die Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen. Vom Abzugsverbot werden daher Kosten einer besonderen Verpflegung und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst.Arzneimittel fallen jedoch nicht unter das Abzugsverbot. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn die Einnahme einer Krankheit geschuldet und die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Kranke wegen der Erkrankung zugleich eine Diät einhalten muss, steht dem nicht entgegen.Das Finanzgericht hat die streitigen Präparate allein wegen der Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel und damit als Lebensmittel eingeordnet, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Dem widersprach der Bundesfinanzhof: Er hob das Finanzgerichts-Urteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss feststellen, ob es sich bei den eingenommenen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt.
  7. Außergewöhnliche Belastungen dürfen nicht auf mehrere Jahre verteilt werdenAußergewöhnliche Belastungen sind nur in dem Jahr abziehbar, in dem sie geleistet wurden. Das gilt auch für sehr hohe Ausgaben. Diese können auch dann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken.Die Eltern hatten im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten betreuen und pflegen zu können. Dazu hatten sie u. a. einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 EUR, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 EUR übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf 0 EUR festgesetzt.EntscheidungDas Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, sodass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich.
  8. Adoptionskosten waren und sind steuerlich nicht zu berücksichtigenAufwendungen für eine Adoption sind keine außergewöhnlichen Belastungen und können steuerlich damit nicht berücksichtigt werden. Auch in einem neuen Urteil hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.Das klagende Ehepaar könnte wegen einer primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Für das Streitjahr 2008 machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien. Ebenso entschied das Finanzgericht und wies die Klage ab.EntscheidungDer Bundesfinanzhof bestätigt seine bisherige Auffassung, dass Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Sie gehören weder zu den Krankheitskosten noch sind sie aus anderen Gründen zu berücksichtigen.Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners stellt eine Krankheit dar. Aufwendungen zur Heilung einer Krankheit oder um eine Krankheit erträglicher zu machen, werden nach ständiger Rechtsprechung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig berücksichtigt.Bei den Kosten einer Adoption im Fall organisch bedingter Sterilität eines Partners liegt jedoch keine medizinische Leistung vor. Die Adoption ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Damit dient die Adoption dem Wohl des Kindes. Die Vorstellung von einer medizinisch indizierten Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde nicht vereinbar. Ein solches Verständnis würde das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen.Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen.
  9. Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?Vergisst der Steuerpflichtige, einen steuermindernden Betrag in seiner Steuererklärung anzugeben, und wird der Steuerbescheid bestandskräftig, kann dieser zwar grundsätzlich geändert werden. Das geht aber nur, wenn das Vergessen nicht grob fahrlässig war.X war an einer GmbH beteiligt, die in 2007 liquidiert wurde. Der Verlust des X aus der Auflösung der GmbH betrug rund 200.000 EUR. Die vom Steuerberater des X gefertigten Erklärungen zur Einkommensteuer und zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags enthielten keine Angaben zu dem Veräußerungsverlust. Der Berater hatte den Übertrag in das entsprechende Feld des elektronischen DATEV-Formulars „schlicht vergessen“.X beantragte in 2011, den Verlustfestfeststellungsbescheid zu ändern und den Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Zwar treffe X selbst kein grobes Verschulden. Jedoch sei ihm das Verschulden seines Beraters zuzurechnen. Das Vergessen der Übertragung des bereits berechneten Verlustbetrags in den elektronischen Vordruck sei grob fahrlässig. Wegen des groben Verschuldens an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen könne die Veranlagung nicht mehr geändert werden.EntscheidungDer Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung großzügiger. Er betonte, dass der Begriff des Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen grundsätzlich so auszulegen ist wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings ist bei elektronischen Erklärungen besonders zu berücksichtigen, dass die Übersichtlichkeit eingeschränkt sein kann und die ausgefüllten Felder mitunter schwieriger als bei einer Erklärung in Papierform zu überblicken sind.Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Zu solchen unbewussten – rein mechanischen – Versäumnissen zählen bloße Übertragungs- oder Eingabefehler, wie sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder der Berater in Steuerformularen gestellte Fragen bewusst nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise bewusst unbeachtet lässt.
  10. Sonderausgaben: Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der KrankenkasseDer für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 EUR). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 EUR erhalten hatte.Die Kläger machten in ihrem Einspruch geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung, sondern um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an einem Bonusmodell teilgenommen habe. Wer bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, erhält am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 EUR jährlich für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, Fitness-Studio oder Sportverein).Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.EntscheidungDas Finanzgericht gab dagegen den Klägern Recht und entschied, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen.Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren „Gleichartigkeit“ voraus. Eine solche „Gleichartigkeit“ bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen. Mit diesem Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Es fehle daher an der erforderlichen „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene. Außerdem könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse auch deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen seien.
  11. Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibtWird eine Bekanntgabevollmacht missachtet, gilt ein Einkommensteuerbescheid als nicht wirksam bekannt gegeben. Eine nachfolgende Weitergabe des Bescheids an den Bevollmächtigten kann zur Heilung des Bekanntgabemangels führen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Finanzamt vorher ausdrücklich seinen Bekanntgabewillen aufgegeben hat.Der am 29.12.2009 an den Steuerpflichtigen bekannt gegebene Einkommensteuerbescheid 2003 (Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung) hätte aufgrund einer Bekanntgabevollmacht an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden müssen. Erst am 13.8.2012 leitete der Steuerpflichtige den Steuerbescheid an seinen Bevollmächtigten weiter. Dieser legte noch am gleichen Tag gegen den Bescheid Einspruch ein. Zuvor hatte das Finanzamt in einem Schreiben vom 3.8.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausgangsbescheid vom 29.12.2009 nie existiert habe. Der Erlass eines erneuten Steuerbescheids sei nun jedoch nicht mehr möglich, da die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2003 bereits am 31.12.2010 abgelaufen sei. Hiergegen richteten sich der eingelegte Einspruch sowie die nachfolgend eingelegte Klage, mit der für 2003 Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen geltend gemacht wurden.EntscheidungDas Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte, dass die Festsetzungsfrist am 31.12.2010 abgelaufen ist.Die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2003 am 29.12.2009 war unwirksam, da das Finanzamt die vorliegende Bekanntgabevollmacht zugunsten des Bevollmächtigten nicht beachtet hatte. Ein derartiger Bekanntgabemangel kann durch die Weitergabe des Steuerbescheids an den Bekanntgabeempfänger geheilt werden. In diesem Fall liegt erst zum Zeitpunkt der Weitergabe des Bescheids eine wirksame Bekanntgabe vor.Im Streitfall konnte es hierzu jedoch nicht mehr kommen, da das Finanzamt bereits zuvor gegenüber dem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen seinen Bekanntgabewillen für den am 29.12.2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid ausdrücklich aufgehoben hatte.
  12. Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nichtDer Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sollte richtig ausgefüllt sein. Denn wer bewusst wahrheitswidrige Erklärungen abgibt, kann am Ende leer ausgehen.Der Kläger hatte im Jahr 1992 Wohnungseigentum erworben. Der Kaufpreis wurde über ein Darlehen finanziert. Später kamen dem Kläger Zweifel, ob die Darlehensgeberin ihn vor Vertragsabschluss zutreffend über die Risiken des Vertrags aufgeklärt hatte. Seine Prozessbevollmächtigten reichten am 30.12.2008 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. In dem Antragsformular kreuzten sie ein Feld an, wonach der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Die Prozessbevollmächtigten waren sich bei dieser Erklärung bewusst, dass der Inhalt unrichtig ist. Sie machten nämlich den sog. großen Schadenersatz geltend, d. h. sie forderten Ersatz des gesamten Erfüllungsinteresses. Im konkreten Fall konnte der Schadenersatz nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Eigentumswohnung verlangt werden.EntscheidungDer Bundesgerichtshof lehnte die Schadensersatzklage – wie alle Instanzen vor ihm – ab. Die Einleitung eines Mahnverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die noch nicht erbracht ist. In diesem Fall ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zwingend zurückzuweisen. In Kenntnis dieser Rechtslage hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewusst die unrichtige Erklärung abgegeben, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig.Dieses Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewertete der Bundesgerichtshof als einen Missbrauch des Mahnverfahrens zum Zweck der Verjährungshemmung mit unwahren Angaben. Ein solcher Rechtsmissbrauch verwehrt es dem Antragsteller, sich auf die durch unrichtige Angaben erschlichene Rechtsposition zu berufen.Auch die Zuerkennung des kleinen Schadensersatzes versagte der Bundesgerichtshof dem Kläger. Im Gegensatz zum großen Schadenersatz ist der kleine Schadensersatz lediglich auf Ausgleich des Differenzschadens unter Beibehaltung der bereits ausgetauschten Leistungen gerichtet. Die unlautere Vorgehensweise bei Antragstellung verwehrt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Kläger, sich nun auf die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzanspruchs zurückzuziehen – auch wenn der Antrag dann richtig gewesen wäre.Seine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise führt dazu, dass die Verjährungshemmung nicht eingetreten ist. Damit ging der Kläger völlig leer aus.
  13. Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossenWer schwarzarbeiten lässt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof bleibt in dieser Sache hart.Für die Ausführung von Dachausbauarbeiten war ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Unternehmer eine Rechnung über diesen Betrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, den der Auftraggeber auch zahlte. Da die Werkleistung mangelhaft war, verlangt der Auftraggeber Rückzahlung von 8.300 EUR.EntscheidungDer Bundesgerichtshof lehnt auch in diesem Fall jegliche Ansprüche des Auftraggebers ab.Der Unternehmer hat bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Auftraggeber hat dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Werkvertrag ist daher nichtig. Der Auftraggeber kann deshalb keine Mängelansprüche geltend machen.Dem Auftraggeber steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Das gilt aber nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.
  14. Arbeitszimmerkosten in einer nichtehelichen LebensgemeinschaftGehört ein Haus den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam, kann ein Partner die Kosten für ein Arbeitszimmer nur zur Hälfte als Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.HintergrundPartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.EntscheidungDas Einspruchs- und auch das Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Miteigentum von Ehegatten, die nach seiner Auffassung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden ist. Im Regelfall gilt danach, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die hier aber nicht vorliegt.
  15. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: So werden sie dem richtigen Jahr zugeordnetFür regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gibt es eine Sonderregelung bei Zahlungen rund um den Jahreswechsel. Welche Besonderheiten bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten sind, erklärt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.HintergrundWer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, muss für die zeitliche Zuordnung seiner Betriebsausgaben das sog. Abflussprinzip beachten. Nach der „Grundregel“ müssen Ausgaben in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie geleistet wurden. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie z. B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung vor: Diese Ausgaben müssen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, selbst wenn sie beim Unternehmer schon kurze Zeit vor Beginn oder erst kurze Zeit nach Beendigung dieses Jahres abfließen. Als „kurze Zeit“ definiert die Rechtsprechung des BFH einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (also vom 22.12. bis 10.1.).Besonderheiten bei Umsatzsteuer-VorauszahlungenEin Abzug abweichend geleisteter Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gelingt nur, wenn diese innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Daher gilt die Abflussfiktion nicht, wenn nur die Zahlung innerhalb der kurzen Zeit nach dem Ende des Kalenderjahrs erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb dieses Zeitraums liegt.Unternehmer müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben, die Zahlung wird auch am 10. Tag fällig. Die Zahlungsfrist verlängert sich bis zum folgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Es verlängert sich jedoch nur die Zahlungsfrist, nicht der 10-Tages-Zeitraum der Abflussfiktion.Hat der Unternehmer seinem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, gilt eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, selbst wenn das Amt den Betrag tatsächlich später einzieht. In diesen Fällen darf der Unternehmer also eine am 10.1. fällige, aber später eingezogene Umsatzsteuer-Vorauszahlung regelmäßig noch im (vorangegangenen) Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe verbuchen (Anwendung der Abflussfiktion).Unternehmern kann ein Betriebsausgabenabzug ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wegen falscher Anwendung der Abflussregelungen komplett verloren gehen. Betroffen sind die Fälle, in denen das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung aberkennt und der betroffene Unternehmer daraufhin einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will. Ein Betriebsausgabenabzug kann in diesen Fällen mangels einschlägiger Änderungsvorschrift im Vorjahr nicht mehr vorgenommen werden. Nur wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann der betroffene Unternehmer die Zahlungen nachträglich noch korrekt abziehen.
  16. Behindertengerechten Umbau der Dusche: Kosten sind absetzbarDie Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Dusche können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.HintergrundDie Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 EUR die Duschkabine in ihrer Wohnung so umbauen, dass sie mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grund musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab.Das Finanzamt erkannte nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 EUR für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung an. Die übrigen Kosten wurden gestrichen, weil die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden sind.EntscheidungDas Finanzgericht hält dagegen die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar sind auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen ist.
  17. Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für Bad-Modernisierung können anteilig angesetzt werdenSind die Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers wesentlich und erhöhen sie den Wert des gesamten Wohnhauses, gehören sie anteilig zu den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.HintergrundDie Kläger sind Eheleute. Für seine selbstständige Steuerberatertätigkeit nutzte der Kläger ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 % der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Darüber hinaus wurden alle 4 Türen des Flurs ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten in Höhe von insgesamt rund 38.000 EUR machte der Kläger einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.EntscheidungDas Finanzgericht gab den Klägern dagegen Recht. Die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten sind anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers ist derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht hat.Das häusliche Arbeitszimmer ist Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewerts als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöht dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert.Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.Der anteilige Betriebsausgabenabzug ist deshalb geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
  18. Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei seinZahnaufhellungen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn der Zahnarzt sie vornimmt, um behandlungsbedingte Zahnverdunklungen zu beseitigen.HintergrundEine Zahnärzte-GbR führte im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte Behandlungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen) bei einigen Patienten eine Zahnaufhellung (sog. Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durch. Dafür stellte die GbR jeweils ein Entgelt von 226 EUR bis 286 EUR ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.EntscheidungWie das Finanzgericht ist auch der Bundesfinanzhof auf der Seite der Zahnärzte.Die Begründung der Richter: Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit setzt eine Heilbehandlung voraus. Heilbehandlungen müssen einen therapeutischen Zweck haben. Hierzu gehören auch Leistungen zum Zweck der Vorbeugung und zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit. Ästhetische Behandlungen sind Heilbehandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.Die Steuerfreiheit erfasst aber auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden. Das gilt auch dann, wenn sie ästhetischer Natur sind (Folgebehandlung), die medizinische Maßnahme also dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen.Deshalb waren die von der GbR durchgeführten Zahnaufhellungen umsatzsteuerfreie Leistungen. Denn die zuvor durchgeführten Zahnbehandlungen waren medizinisch indiziert. Diese Zahnbehandlungen (Wurzelfüllungen) hatten jeweils eine Verdunkelung des behandelten Zahns zur Folge. Die als Folge dieser Behandlungen notwendig gewordenen Zahnaufhellungsbehandlungen sind daher ebenfalls steuerfrei. Denn die Aufhellungen dienten dazu, die infolge der Vorschädigung eingetretene Verdunkelung der Zähne zu behandeln.
  19. Wann Krankheitskosten nicht absetzbar sindViele Versicherte der privaten Krankenversicherung tragen ihre Krankheitskosten selbst, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. Steuerlich kann dies jedoch von Nachteil sein.HintergrundEin Ehepaar hatte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben geltend gemacht. Strittig war ein Betrag von 241 EUR. Hier hatten die Eheleute einen Teil einer Arztrechnung nicht der Krankenkasse vorgelegt, um später Beitragsprämien zurückzubekommen.EntscheidungDas Finanzgericht erkannte diese Kosten weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen an.Diese Ausgaben sind keine klassischen Krankenversicherungsbeiträge. Zu den abzugsfähigen Beiträgen gehören nur solche Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Bereits die Selbstbeteiligung gehört nicht zu den Beiträgen. Deshalb muss das Gleiche für solche Kosten gelten, die Versicherte übernehmen, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten.Auch ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung wurde nicht anerkannt. Ärztlich verordnete Krankheitsaufwendungen, die von der Krankenkasse nicht ersetzt werden, können zwar unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird hier zunächst ein prozentual gestaffelter Eigenanteil abgezogen, der höher ausfiel, als die geltend gemachten Kosten.
  20. Beim Autofahren ist Hellsehen nicht erforderlichDas lernt man in der Fahrschule gleich in der ersten Stunde: Beim Öffnen der Autotür muss auf den vorbeifahrenden Verkehr geachtet werden. Wer die Tür einfach aufreißt und dadurch einen Unfall verursacht, trägt die alleinige Schuld.Die Frage, ob im Fall eines Unfalls demjenigen, der in die unvorsichtiger Weise geöffnete Tür hineinfährt, eine Mitschuld an dem Unfall zugerechnet werden kann, beantwortete das Landgericht Stuttgart ganz eindeutig mit „Nein“.Im vorliegenden Fall ist der Unfall von der Klägerin, die die Tür geöffnet hatte, in so überwiegendem Teil fahrlässig verursacht, dass im Verhältnis dazu die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten kein anspruchsminderndes Eigengewicht hat.Die Stuttgarter Richter gingen von einem schweren Verschulden der Parkenden aus. Denn schließlich ist das Fließen des Verkehrs nur dann gewährleistet, wenn sich die mit angemessener Geschwindigkeit und regelgerechtem Abstand Vorbeifahrenden darauf verlassen könnten, dass nicht unerwartet eine Fahrzeugtür in den Fahrbereich hinein geöffnet wird.Dass an der Unfallstelle regelmäßig und auch zum Unfallzeitpunkt viele Autos auf der Suche nach einem Parkplatz waren, ändert daran nichts. Auch bei regem Parksuchverkehr muss ein Aussteigender extrem vorsichtig sein und der vorbeifahrende Verkehr darf sich darauf verlassen, dass nicht unvermittelt eine Autotür geöffnet wird.Eine Vermutung, dass Personen auf dem Gehweg bedeuten, dass demnächst jemand aus dem Fahrzeug steigen werde, neben dem sie sich befinden, gibt es nicht. Insoweit sind also keine hellseherischen Fähigkeiten erforderlich.
  21. Wiedereinsetzung: Nur bei plötzlicher Erkrankung möglichSucht ein Rechtsanwalt für mehrere Wochen eine Klinik zur Rehabilitation auf, muss er die Vertretung organisieren. Macht er dies nicht und wird eine Frist versäumt, gibt es keine Wiedereinsetzung.HintergrundEin Rechtsanwalt hatte gegen eine Erhöhung der Rundfunkgebühren in eigener Angelegenheit geklagt und erstinstanzlich verloren.Die Berufung gegen das Urteil wurde abgeschmettert, weil er die Monatsfrist nicht gewahrt hatte. Dagegen beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er sich infolge einer Wirbelsäulenoperation vom 18.8.2014 bis zum 22.9.2014 einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik befand. Erst nach Rückkehr aus dieser Klinik am 23.9.2014 ist er in der Lage gewesen, von dem an seine Heimatadresse zugestellten Urteil Kenntnis zu nehmen und sich mit dessen Inhalt zu befassen.EntscheidungDer Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in München jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der Rechtsanwalt hätte für den Fall einer Erkrankung organisatorische Vorkehrungen treffen müssen.Nur wenn der Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Erledigung oder Bestellung eines Vertreters gehindert war, kann ein Fristversäumnis unverschuldet sein. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt ist aber regelmäßig nicht unvorhergesehen, sondern geplant.
  22. Veröffentlichung von Bildern: Widerruf der Einwilligung nicht so einfach möglichEin Arbeitgeber darf Bilder eines Arbeitnehmers nur veröffentlichen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich einwilligt. Hat der Arbeitnehmer die schriftliche Einwilligung unbefristet erteilt, kann er sie nicht ohne Weiteres widerrufen.HintergrundDer klagende Arbeitnehmer war bis Januar 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Bereits im Oktober 2008 hatte er sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass der Arbeitgeber Filmaufnahmen von ihm für die eigene Öffentlichkeitsarbeit verwendet. In dem daraufhin angefertigten Werbefilm war der Arbeitnehmer jedenfalls nur 2-mal für wenige Sekunden zu erkennen, davon einmal bei einem Gruppenbild. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten, die ihn darstellenden Videoaufnahmen nicht mehr zu verwenden und ihm für die Verwendung ein Schmerzensgeld zu zahlen.EntscheidungNach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist eine Veröffentlichung von Bildern eines Arbeitnehmers nur zulässig, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Für die Frage, ob die Einwilligung zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierbei muss, neben dem Persönlichkeitsinteresse des Arbeitnehmers, auch das Interesse des Arbeitgebers an einer kostendeckenden Verwertung der Bilder berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Abwägung ist insbesondere, ob die Person des Arbeitnehmers hervorgehoben dargestellt wird oder ob es sich vielmehr um eine allgemeine Darstellung des Unternehmens handelt. Eine einmal erteilte Einwilligung kann jedenfalls nicht ohne Grund widerrufen werden.
  23. Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu ArbeitslohnEinige Arbeitgeber übernehmen die Kosten für Bußgelder bei Vielfahrern oder Firmenwagen. Dabei handelt es sich um Arbeitslohn. Übernommene Bußgelder sind somit generell steuerpflichtig.Wer zu schnell fährt und erwischt wird, ist selten um eine Ausrede verlegen. Zu den glaubwürdigeren und sehr beliebten Ausreden gehört das Rasen auf Weisung des Arbeitgebers. Und tatsächlich kommt es vor, dass zum Beispiel Fahrer gedrängt werden, Liefertermine einzuhalten. Oftmals ist das nur durch zu schnelles Fahren, falsches Parken oder einen Verstoß gegen die Lenkzeiten zu erreichen.Lange war streitig, ob die Übernahme der daraus resultierenden Strafen durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt.EntscheidungIm zuletzt entschiedenen Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der Bundesfinanzhof hat hier – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auf Arbeitslohn entschieden. Ein rechtswidriges Tun – wie zu schnelles Fahren, falsches Parken oder die Überschreitung der Lenkzeiten im Urteilsfall – ist danach keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.Die Entscheidung wird von der Finanzverwaltung angewendet. Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind damit generell steuerpflichtig. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.
  24. Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – aber nicht immerKünstliche Befruchtungen mithilfe einer gespendeten Eizelle sind in manchen europäischen Ländern erlaubt, in Deutschland aber verboten. Deshalb können die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.Die in ihrer Fruchtbarkeit eingeschränkte Klägerin hatte sich in Spanien einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen lassen, der durch die künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle mit dem Samen ihres Ehemannes entstanden war. Die hierfür aufgewendeten Kosten machte sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, wie z. B. bei Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung.Der Bundesfinanzhof hat Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung mit fremdem Samen als Krankheitskosten anerkannt. Er stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.EntscheidungDas Finanzgericht wies die Klage ab, weil die durchgeführten Maßnahmen in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt sind und deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte entsprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertentscheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei. Europäisches Recht stehe dem nicht entgegen, weil sowohl das Einkommensteuerrecht als auch das Strafrecht in die nationale Gesetzgebungskompetenz fielen.
  25. Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibtWird eine Rechnung korrigiert, weil sie eine unzutreffender Steuernummer enthält, soll diese Korrektur keine Rückwirkung entfalten. Und was passiert mit dem Vorsteuerabzug?Anlässlich einer Außenprüfung wurde der Klägerin die Vorsteuer aus 4 Eingangsrechnungen versagt, da die Rechnungen eine unzutreffende Steuernummer des Rechnungsausstellers enthielten. Anstelle der Steuernummer war lediglich die Angabe der Zahl „500“ vermerkt. Noch vor Erlass entsprechend geänderter Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 16.11.2010 korrigierte Rechnungen mit der zutreffenden Steuernummer vor. Trotzdem wurde die Vorsteuer für die Streitjahre 2005 und 2006 nicht berücksichtigt.EntscheidungDie dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist in den Streitjahren nicht zu gewähren, da die Rechnungskorrektur nach Ansicht des Finanzgerichts keine Rückwirkung entfaltet.Dass die ursprünglichen Rechnungen die Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers nicht enthielten, ist unstreitig. Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger jedoch regelmäßig gar nicht möglich. Ist eine diese Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt deshalb der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Vorliegend musste sich die Klägerin aber entgegenhalten lassen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Steuernummer erkennen konnte, weil die bloße Zahl „500“ vermutlich selbst von einem Laien nicht als eine in Deutschland gebräuchliche Steuernummer beurteilt werden kann.
  26. EU-rechtswidriges Urteil: Kein BilligkeitserlassErstattet das Finanzamt eine Steuer, die auf einem zwar unionsrechtswidrigen, aber durch BFH-Urteil bestätigten Steuerbescheid beruht, nicht, ist dies weder ermessensfehlerhaft noch verstößt es gegen Unionsrecht.HintergrundDer Sohn besuchte im Jahr 1992 eine Privatschule in Großbritannien. Die Eltern E machten die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die Klage der E mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof sah die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Revision als unbegründet an, ohne die Streitsache dem EuGH vorzulegen.Im Jahr 2007 entschied der Europäische Gerichtshof, die nach europäischem Recht garantierte Dienstleistungsfreiheit werde verletzt, wenn der Sonderausgabenabzug lediglich für Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen gewährt wird. Den daraufhin von E gestellten Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 lehnte das Finanzamt ab. Einspruch, Klage und Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof blieben ohne Erfolg.Die E beantragten daraufhin den Erlass der Einkommensteuerbeträge, soweit diese wegen Nichtanerkennung der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben festgesetzt worden waren. Das Finanzamt lehnte auch diesen Antrag ab. Einspruch und Klage blieben ebenfalls erfolglos.EntscheidungDer Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass dieses den Erlassantrag der Eheleute E ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.Bei der Prüfung der sachlichen Unbilligkeit im Rahmen eines Erlassverfahrens muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt werden, welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber der Rechtskraft eines Urteils beimisst. Eine Billigkeitsmaßnahme kann daher bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Urteil so offenbar unrichtig war, dass dessen Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkannt werden musste.Das war hier nicht der Fall. Denn bis zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Union haben mehrere deutsche Finanzgerichte die Begrenzung der Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf inländische Privatschulen im Gesetz als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen.Auch nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verpflichtet, eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts aufzuheben. Das gilt selbst dann, wenn die Vorlagepflicht verletzt worden ist. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings das Äquivalenzprinzip sowie den Effektivitätsgrundsatz beachten. Das bedeutet, dass sie bei Verletzungen des Unionsrechts haften und solche Verletzungen wie Verstöße gegen nationales Recht behandeln müssen. Bei unionsrechtswidrigen Urteilen kommt eine Haftung jedoch nur bei einer offenkundigen Verletzung des Unionsrechts in Betracht. An einer solchen offenkundigen Verletzung fehlt es aber, wenn – wie hier – die sachliche Rechtslage nicht eindeutig war.
  27. Ehegatten-Darlehen: Vorsicht bei finanzieller AbhängigkeitBei Darlehen unter Ehegatten kann die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen sein. Das gilt z. B. dann, wenn der Darlehensgeber auf seinen von ihm finanziell abhängigen Ehegatten einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.HintergrundDer Ehemann M gewährte seiner Ehefrau F für die Anschaffung und Renovierung eines Mietshauses teilweise besicherte Darlehen. F war mangels eigener Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch M anwiesen. Der Zinssatz betrug 4 % bis 5,35 %. Die in den Jahren 2007 und 2008 fälligen Zinsen waren bis 2009 gestundet und wurden von F in 2009 an M gezahlt.Für 2009 erklärte M Zinserträge von rund 27.000 EUR, für die er die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes beantragte. F machte einen entsprechenden Werbungskostenüberschuss bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.Das Finanzamt unterwarf die Zinserträge jedoch der tariflichen Steuer. Die Begründung: Nach der gesetzlichen Regelung ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Ebenso entschied das Finanzgericht.EntscheidungDer Bundesfinanzhof schloss sich der Meinung von Finanzamt und Finanzgericht an und wies die Revision der Eheleute zurück. Eheleute fallen zwar unter den Begriff der „nahestehenden Person“. Denn das sind alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen. Ein allein aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse reicht jedoch nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen. Ein solches Näheverhältnis liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das ist im Streitfall zu bejahen. Denn F verblieb hinsichtlich der Finanzierung kein Entscheidungsspielraum, da ein fremder Dritter das Objekt nicht zu 100 % finanziert hätte. F war bei der Darlehensaufnahme von M als Darlehensgeber absolut finanziell abhängig.In dieser Auslegung ist die Versagung des Abgeltungsteuersatzes nicht verfassungswidrig. Das Grundgesetz verbietet es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb steuerlich schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Liegen jedoch Beweisanzeichen für die Annahme gleichgerichteter Interessen vor, ist der Einwand, Verheiratete seien schlechter gestellt, unbegründet. Denn die Benachteiligung der Verheirateten ergibt sich dann aus konkreten Anhaltspunkten, die für eine enge Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten im Einzelfall sprechen. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes beruht im Streitfall somit nicht auf dem aufgrund der Eheschließung vermuteten persönlichen Näheverhältnis der Eheleute, sondern auf dem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis der F von M, da kein fremder Dritter die Gesamtfinanzierung des Objekts übernommen hätte.
  28. Wie werden Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber abgerechnet?Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt und entschieden: Für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers wird die Entfernungspauschale angesetzt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.Der Bundesfinanzhof hat damit an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfernungspauschale in der Regel über den tatsächlichen Kosten liegt.Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 hat der Gesetzgeber eine Definition des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgeschrieben. Für Betriebsinhaber hat die vorliegende Entscheidung aber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
  29. Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung ist möglichEin Investitionsabzugsbetrag kann innerhalb des Investitionszeitraums aufgestockt werden.A ließ in 2010 eine Photovoltaik-Anlage errichten, aus der er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die verbindliche Bestellung tätigte er im Dezember 2008. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 EUR.Für 2008 hatte er für die beabsichtigte Herstellung einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000 EUR beantragt, den das Finanzamt gewährte. Für das 2009 beantragte er eine Aufstockung des Betrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, bei einer Aufstockung würden Überprüfung und Überwachung der Abzugsbeträge erschwert.Das Finanzgericht gab der Klage statt. Systematik, Zweck und historische Entwicklung sprächen für die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung.EntscheidungAuch der Bundesfinanzhof lässt die Aufstockung eines bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu. Die Aufstockung mindert daher die Einkünfte des A für 2009 um 90.000 EUR.Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Investitionsabzugsbetrag bis zur absoluten Höchstgrenze von 200.000 EUR bzw. bis zur relativen Grenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Betrieb in Anspruch genommen werden. Erhöhen sich die prognostizierten Kosten, können die zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Beträge, die wegen des Höchstbetrags im Abzugsjahr nicht abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.Dieser Auffassung steht der Bundesfinanzhof entgegen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich weder eine Aussage zur Zulässigkeit noch zum Ausschluss einer nachträglichen Aufstockung des Abzugsbetrags entnehmen. Für die Anerkennung spricht jedoch entscheidend die historische Entwicklung. Denn bereits nach der früheren Regelung zur Ansparabschreibung entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Höhe der Rücklage in einem Folgejahr geändert werden konnte. Auch der Gesetzeszweck spricht dafür. Der Zweck der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit wird durch die Zulässigkeit späterer Aufstockungen nicht unterlaufen, sondern im Gegenteil verwirklicht.
  30. Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten: Kein steuerlicher AbzugKrankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um von einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu profitieren, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist nicht möglich.Der Kläger und seine Ehefrau machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte insoweit den Sonderausgabenabzug, da es sich schon begrifflich nicht um Beiträge handele. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.EntscheidungDas Finanzgericht Münster schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Ein Sonderausgabenabzug komme im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um „Beiträge“ handele. Hierunter fielen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall sei.Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheitere daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten werde. Gegen die zumutbare Belastung bestünden wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Bewertungsspielraums keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  31. Betriebsstätte im eigenen Wohnhaus: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?Die meisten Unfälle passieren in den eigenen 4 Wänden. Das ist normalerweise Privatsache. Wer sich allerdings zu Hause eine Betriebsstätte eingerichtet hat, könnte einen Arbeitsunfall geltend machen. Ob tatsächliche die gesetzliche Unfallversicherung zahlen muss, hängt wie immer vom Einzelfall ab.Eine freiwillig gesetzlich versicherte, selbstständige Werbetexterin und Journalistin hielt sich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer auf und war ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Als der Postbote klingelte, begab sie sich vom ersten Stock ins Erdgeschoss. Auf der Treppe kam sie ins Straucheln und stürzte. Sie erlitt Prellungen von Handgelenk und Lendenwirbelsäule sowie einen Bruch eines Mittelfußknochens. Diese Verletzungen führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von rund 6 Wochen. In dem Paket befand sich nicht das von der Klägerin erwartete Büromaterial, sondern Kaffee-Kapseln für eine überwiegend privat genutzte Kaffeemaschine.Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.EntscheidungDas Landessozialgericht Baden-Württemberg sah in dem Sturz ebenfalls keinen Arbeitsunfall.Unstreitig ist zwar, dass, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Schwierig ist aber die Zuordnung einer Tätigkeit zum privaten oder betrieblichen Bereich. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Handlungstendenz des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls entscheidend.Zur Feststellung der objektiven Handlungstendenz kommt es gerade nicht auf die subjektive Vorstellung des Versicherten an, sondern auf die objektiven Umstände des Einzelfalls.Die Klägerin konnte nach Einschätzung des Gerichts nicht wissen, ob der Postdienst das bestellte Büromaterial, die Kaffeekapseln oder vielleicht auch nur ein für den Nachbarn bestimmtes Paket abgeben wollte. Der Weg zur Haustür ist deshalb von der Klägerin nicht mit wesentlich betrieblicher Handlungstendenz zurückgelegt worden. Vielmehr habe die private Handlungstendenz klar überwogen.Dazu kommt, dass die Treppe nicht wesentlich den Zwecken des Unternehmens der Klägerin dient. Schließlich habe diese die Treppe mehrmals täglich benutzt, um im privat genutzten Bereich des Erdgeschosses privaten Dingen nachzugehen.Eine ständige, nicht nur gelegentliche betriebliche Nutzung der Treppe sah das Gericht deshalb nicht. Deshalb handelt es sich bei dem Unfall auch nicht um einen Arbeitsunfall und die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht zahlen.
  32. Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue PauschalenDas Bundesfinanzministerium hat die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen veröffentlicht, die für Auslandsreisen ab 2015 gelten. Die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber in Höhe der jeweiligen Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.Änderungen ergeben sich bei den Spesensätzen gegenüber 2014 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:
    • Österreich und Niederlande,
    • Argentinien und Mexiko,
    • Kroatien und Portugal sowie für
    • Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und St. Petersburg).

    Eintägige Reisen und Kurztrips

    Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

    Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.

    Mehrtägige Reisen

    Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

    • Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.
    • Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
    • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

    Flugreisen und Schiffreisen

    Bei Schiffreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

    Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

    Übernachtungspauschale oder tatsächliche Kosten

    Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist dagegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungskosten zulässig.

    Praxisbeispiel

    Arbeitnehmer A reist am Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an.

    Für den Anreisetag Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da A sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist die Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen – 2015 nur noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich – auch hier nur noch 31 EUR statt bisher 40 EUR –, da A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

  33. Rechnungsberichtigungen: Rückwirkung ja oder nein?Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Wird eine Rechnung berichtigt, stellt sich die Frage, ob diese Korrektur Rückwirkung entfaltet oder nicht.Das Finanzamt versagte den von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem tatsächlich erfolgten Bau einer Produktionshalle. Die Begründung: In den Baurechnungen der Firmen A und C fehle der Leistungszeitraum, auch sei die Leistungsbeschreibung unzulänglich.Gegen die geänderten Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Darüber hinaus beantragte sie nach Ablehnung durch das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und reichte dort auch Unterlagen zur Rechnungsberichtigung der Rechnungen der C ein.EntscheidungDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der C ist nach Auffassung des Finanzgerichts begründet; hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A ist er unbegründet.Für Leistungen der A liegt lediglich ein mit „Kostenaufstellung und Terminplan“ überschriebenes, undatiertes Dokument vor. Terminpläne über geplante „Soll“-Leistungszeitpunkte weichen jedoch erfahrungsgemäß gerade in der Baubranche erheblich vom tatsächlichen Baufortschritt ab, sodass aus ihnen nicht mit hinreichender Gewissheit der tatsächliche Leistungszeitpunkt einzelner Bauleistungen zu entnehmen ist. Die Rechnungen der A enthalten zudem keine leicht nachprüfbaren Leistungsbeschreibungen, die eine leichte und eindeutige Kontrolle der abgerechneten Leistung durch den Antragsgegner zur Vermeidung einer mehrfachen Abrechnung derselben Leistung ermöglichen.Zwar weisen die ursprünglichen Rechnungen der C die gleichen Mängel auf. Jedoch wurde darin der Leistungsgegenstand wenigstens rudimentär umrissen. Deshalb wirkt die mit der Rechnungsberichtigung der C lediglich nachgeholte Nennung von Bezugsdokumenten zur Präzisierung (Bauvertrag, Angebot, Leistungsbeschreibung des Architekten) auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Darüber hinaus erfolgte die Rechnungsberichtigung „vor Erlass“ der Behördenentscheidung, da das Einspruchsverfahren beim Antragsgegner noch nicht abgeschlossen ist.
  34. Reisekosten: Für Unternehmer gelten fast die gleichen Regeln wie für ArbeitnehmerWie rechnen Gewinnermittler ihre Reisekosten und ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ab? Damit beschäftigt sich ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Der Schwerpunkt liegt auf dem Begriff der Betriebsstätte und der Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen.Definitionen von erster Betriebsstätte und DauerhaftigkeitDie Definition der Betriebsstätte ist auch bei Unternehmern wichtig für die Abgrenzung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (abzurechnen mit der Entfernungspauschale) und Reisekosten.Betriebsstätte ist bei den Gewinneinkünften die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen. Diesen Begriff erläutert das Bundesfinanzministerium anhand von zahlreichen Beispielen. Diese sind im Vergleich zum Entwurfsschreiben nahezu unverändert und lediglich um Klarstellungen ergänzt worden (z. B. dass es sich in den beschriebenen Fällen um unbefristete Auftragsverhältnisse handelt).Anhand der Beispiele sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nachvollziehen können, in welchen Fällen eine Betriebsstätte vorliegt – und wann der Unternehmer keine Betriebsstätte hat, z. B. bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, bei nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen (z. B. Flugzeug, Fahrzeug, Schiff) oder bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.Das Bundesfinanzministerium betont darüber hinaus, dass eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als Betriebsstätte gilt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dagegen keine Betriebsstätte.Neu ist in dem endgültigen Schreiben die Definition der Dauerhaftigkeit. Diese liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Diese Definition und die Regelung hinsichtlich der Prognose-Betrachtung, der Verlängerung von Auftragsverhältnissen und dem vorzeitigen und ungeplanten Ende des Auftragsverhältnisses entsprechen den Grundsätzen, die bei Arbeitnehmern gelten.VerpflegungsmehraufwendungenBei der Gewinnermittlung sind die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten entsprechend anzuwenden.Wie den Arbeitnehmern stehen auch den Gewinnermittlern nur die Verpflegungspauschalen zu, ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.Wird auf der Rechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen, wird dieser gekürzt (bei Frühstück um 20 %, bei Mittag- und Abendessen um 40 % der maßgebenden Verpflegungspauschale, die bei Abwesenheit von 24 Stunden am Unterkunftsort gilt). Das gilt auch, wenn auf der Rechnung neben der Unterkunft ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Verpflegung ausgewiesen wird (dieser Punkt ist im Vergleich zum Entwurf ergänzt worden).

    Anders als bei Arbeitnehmern wird jedoch die Verpflegungspauschale nicht gekürzt, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen trägt. Das macht Sinn, denn der Unternehmer trägt die Kosten der Reise, selbst wenn er dabei Mahlzeiten gestellt bekommen, ist er finanziell belastet.

    Doppelte Haushaltsführung

    Die für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entsprechend anzuwenden.

  35. Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?Wer seine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibt und dann per Fax an das Finanzamt schickt, hat sie wirksam abgegeben. Die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärung ist damit erfüllt.A erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte Einkommensteuererklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T faxte die erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte am 30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten Erklärung beim Finanzamt ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das Finanzamt. Am 24.1.2012 unterschrieb A erneut ein Erklärungs-Deckblatt beim Finanzamt.Dem Finanzamt genügte die gefaxte Unterschrift jedoch nicht und es lehnte den Antrag der A auf Veranlagung ab, da die Festsetzungsfrist seiner Ansicht nach abgelaufen war. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.EntscheidungAuch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Klägerin und sieht das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift „von der Hand“ der A vor. Dass das unterschriebene Deckblatt beim Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden.Das Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Darüber hinaus soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung unterschreibt und sie per Telefax an das Finanzamt schickt.
  36. Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte MärzDie Finanzämter können erst ab Mitte März beginnen, die Einkommensteuererklärungen 2014 zu bearbeiten. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben bis Anfang März Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.Dabei handelt es sich z. B. um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Dies dauert einige Tage, sodass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können. Vorher sind auch keine Einkommensteuerbescheide zu erwarten.
  37. Ordnungsgemäße Buchführung im IT-ZeitalterDas Bundesfinanzministerium hat ein 38-seitiges Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.Das Bundesfinanzministerium äußert sich in diesem Zusammenhang in dem Schreiben vom 14.11.2014 zu folgenden Themen:
    • Verantwortlichkeit
    • Allgemeine Anforderungen
    • Belegwesen (Belegfunktion)
    • Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)
    • Internes Kontrollsystem (IKS)
    • Datensicherheit
    • Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen
    • Aufbewahrung
    • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
    • Datenzugriff
    • Zertifizierung und Software-Testate
  38. Ermäßigter Steuersatz für Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung?Erhält ein Freiberufler von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Nachzahlung für eine mehrjährige Tätigkeit, kann er diese Gelder möglicherweise mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz nach der sog. Fünftelungsregelung versteuern. Entscheidend ist, ob die Zahlung in einem oder in mehreren Jahren geflossen ist.Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen verweist zunächst auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2006, wonach auch bei Freiberuflern steuerbegünstigte Einkünfte vorliegen können, wenn ihnen Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsstreits zusammengeballt zufließen. Der Urteilsfall betraf einen Psychotherapeuten, der wegen einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erachteten Punktbewertung eine Nachzahlung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten hatte, die 6 zurückliegende Jahre betraf.Anwendung der RechtsprechungsgrundsätzeDie Oberfinanzdirektion erklärt, dass die Urteilsgrundsätze von der Finanzverwaltung allgemein angewendet werden und somit auch vergleichbare Nachzahlungen an Freiberufler steuerlich begünstigt sein können. Die Finanzämter wenden den ermäßigten Steuersatz demnach z. B. an, wenn
    • der Bewertungsausschuss, der für die Honorarfestlegung zuständig ist, rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und
    • die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt bzw. Psychotherapeuten (durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids) nachträglich zusätzliche Vergütungen zahlt, die wirtschaftlich für mindestens 2 Jahre nachgezahlt werden.

    Zwar muss die Nachzahlung für mindestens 2 Jahre geleistet werden, allerdings sollte sich die Auszahlung möglichst nicht über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken. Denn die Oberfinanzdirektion weist auf folgende Unterscheidung hin:

    • Wird die Nachzahlung über 3 oder mehr Jahre verteilt ausgezahlt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine ermäßigte Besteuerung in Betracht, weil in diesem Fall keine Zusammenballung von Einkünften mehr vorliegt.
    • Bei einer Nachzahlung, die über 2 Jahre verteilt ausgezahlt wird, ist momentan noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob der ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann.

    Fazit

    Hat ein Freiberufler entsprechende Nachzahlungen in nur einem Veranlagungszeitraum bezogen, erfüllt er in der Regel das Kriterium der Zusammenballung und kann daher regelmäßig den ermäßigten Einkommensteuersatz beanspruchen. Wurde ihm die Nachzahlung hingegen über 2 Jahre verteilt ausgezahlt, steht eine abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof noch aus. In diesen Fällen kann sich der Freiberufler mit einem Einspruch gegen eine abgelehnte ermäßigte Besteuerung wenden und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen (sog. Zwangsruhe). Sofern sich die Auszahlung über 3 oder mehr Jahre erstreckt hat, lässt die Rechtsprechung hingegen keinen Raum für eine ermäßigte Besteuerung.

  39. Neue Sachbezugswerte ab 1.1.2015Ab 1.1.2015 erhöht sich der Sachbezugswert für Unterkunft und Miete auf 223 EUR. Der Monatswert für Verpflegung bleibt 2015 unverändert bei 229 EUR.Die Sachbezugswerte sind für das Jahr 2015 angepasst worden. Gegenüber dem Jahr 2014 ergibt sich ein Anstieg nur bei dem Wert für Unterkunft und Miete. Der Wert für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.Entwicklung der VerbraucherpreiseDie Entwicklung der Verbraucherpreise ist für die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft maßgebend. Für das Jahr 2015 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 relevant. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,1 %.Sachbezugswert für VerpflegungDer Monatswert für Verpflegung bleibt ab 1.1.2015 bei 229 EUR. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 sind
    • für ein Frühstück 1,63 EUR und
    • für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR

    anzusetzen.

    Unterkunft und Miete als Sachbezug

    Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt ab 1.1.2015 von 221 EUR auf 223 EUR. Damit sind für den Quadratmeter im Jahr 2015 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung 3,20 EUR je Quadratmeter anzusetzen.

    Sofern der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

    Neue Sachbezugswerte sind ab 1.1.2015 anzusetzen

    Die geänderte SvEV trat am 1.1.2015 in Kraft. Die neuen Sachbezugswerte 2015 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2015 angewendet werden. Die Sachbezüge sind 2015 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

  40. Elektronische Kontoauszüge: Aufbewahrung und ArchivierungBanken übermitteln Kontoauszüge an ihre Kunden zunehmend nur in digitaler Form. Da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt, müssen sie aufbewahrt werden. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.Der Grund: Der Ausdruck stellt nur eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar; beweisrechtlich ist er einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.Bücher und andere erforderliche Aufzeichnungen können grundsätzlich auch auf Datenträgern geführt werden. Die Form der Buchführung und das dabei angewandte Verfahren müssen jedoch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) entsprechen. Diese Grundsätze sind vor allem für den Fall der maschinellen Weiterverarbeitung der Kontoauszugsdaten zu beachten.Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.Gehen Unterlagen in digitaler Form ein, sind sie in dieser Form aufzubewahren. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist dürfen sie nicht verändert oder gelöscht werden. Bei elektronischen Kontoauszügen müssen deshalb insbesondere folgende Kriterien erfüllt sein:
    • Während der Aufbewahrungsfrist müssen die Daten jederzeit verfügbar sein und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die gesetzlich geregelten Befugnisse der Finanzbehörde (Datenzugriff).
    • Die System- und Verfahrensdokumentation muss erkennen lassen, auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.
    • Das eingesetzte DV-Verfahren muss gewährleisten, dass alle Informationen, die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt worden sind, erfasst und zudem nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss hard- und softwaremäßig sichergestellt sein, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium nicht möglich ist.
    • Der Buchführungspflichtige muss Verfahrenskontrollen zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Geschäftsvorfälle sowie deren Bestätigung durchführen.

    Werden Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) übermittelt, dient dies in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten im empfangenden System. Bei dieser Form der Übermittlung muss die Unveränderbarkeit der empfangenen Daten von der Einspielung in das System bis zum erfassten und verarbeiteten Buchungssatz sichergestellt sein. Soweit also Kontoinformationen in digitaler Form an DV-gestützte Buchführungssysteme übermittelt werden, sind sie dort aber – z. B. in Form von Buchungssatzvorschlägen – änderbar oder unterdrückbar, ist allein die digitale Aufbewahrung der xls- oder csv-Datei nicht ausreichend. Das eingesetzte System muss die Unveränderbarkeit der Daten bis zur buchungsmäßigen Verarbeitung des Geschäftsvorfalls gewährleisten und dies muss auch in der Verfahrensdokumentation entsprechend beschrieben werden.

  41. Wird der Mindestlohn eingehalten? Das Hauptzollamt prüftDurch den Mindestlohn haben Arbeitgeber seit 1.1.2015 zum einen neue Aufzeichnungspflichten. Zum anderen müssen aber auch die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend ermittelt und abgeführt werden. Das Hauptzollamt prüft, ob die Bestimmungen korrekt eingehalten werden.AufzeichnungspflichtenArbeitgeber von geringfügig Beschäftigten sind verpflichtet, spätestens bis zum 7. Kalendertag, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das gilt unabhängig von der Branche oder dem Wirtschaftszweig, dem sie angehören.BetriebsprüfungenDie Zollverwaltung ist durch den Gesetzgeber beauftragt worden, Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohndumping zu bekämpfen. Ab 2015 setzt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn einen neuen Schwerpunkt.Die Betriebsprüfungen werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durchgeführt. Unterstützt werden die Prüfer z. B. durch die Agenturen für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die Arbeitsschutzbehörden und die Finanzbehörden.Liegen konkrete Verdachtsmomente vor, sind die Prüfer des Hauptzollamtes verpflichtet, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.Kontrolle der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher PflichtenArbeitgeber müssen bestimmte Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllen. Das Hauptzollamt prüft u. a., ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingehalten werden. Dazu zählen z. B. die Mindestlöhne, der Mindesturlaub und die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.Kontrolle von Leistungsmissbrauch und SteuerhinterziehungDas Hauptzollamt kontrolliert, ob die bei einer Prüfung angetroffenen Personen zu Unrecht Sozialleistungen erhalten und oder erhalten haben. Vielfach handelt es sich dabei um Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.

    Darüber hinaus wird geprüft, ob Anhaltspunkte für die Verletzung von steuerlichen Pflichten vorliegen.

    Mitwirkung bei der Prüfung

    Arbeitgeber können zu einem schnellen und reibungslosen Ablauf der Prüfung beitragen. Dafür sollten sie die

    • Prüfer bei der Personenerfassung unterstützen,
    • geforderten Unterlagen vorgelegen und
    • erforderlichen Auskünfte erteilen.

    In bestimmten Wirtschaftszweigen, z. B. Bau-, Gaststätten-, Gebäudereinigungs- oder Speditionsgewerbe, besteht die Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen und den Prüfern auf Verlangen vorzulegen. Die Pflicht gilt für alle tätigen Personen, also auch für Selbstständige und Arbeitgeber.

    Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden ihrer Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen, den Hinweis aufzubewahren und den Prüfern vorzulegen.

  42. Verletzung von Ermittlungspflichten: Finanzamt darf Bescheid nicht ändern. Oder doch?Das Finanzamt darf einen Änderungsbescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen grundsätzlich nicht erlassen, wenn ihm die Tatsache infolge Verletzung von Ermittlungspflichten verborgen geblieben ist. Das verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben. Ausnahme: Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen wiegt schwerer.HintergrundDer Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 Schuldzinsen in Höhe von 34.073 EUR. Beigefügt war eine Abrechnung der Bank vom 6.4.2009 für das 1. Quartal 2009. Da in dieser Abrechnung auch Zinsen für die „Vorperiode (2008)“ von mehr als 34.522 EUR ausgewiesen waren, berücksichtigte das Finanzamt die Schuldzinsen wie beantragt.Bei der Veranlagung für 2009 stellte sich aufgrund einer Zinsbescheinigung der Bank vom 6.12.2011 heraus, dass der Kläger im Jahr 2008 tatsächlich nur Schuldzinsen in Höhe von 16.081 EUR gezahlt hatte. Das Finanzamt änderte den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2008 wegen einer neuen Tatsache zuungunsten des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, das Finanzamt hätte wegen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht den Bescheid nicht korrigieren dürfen.EntscheidungDas Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an und hat entschieden, dass der Bescheid für 2008 geändert werden durfte. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht dem nicht entgegen.Es liegt zum einen eine neue Tatsache vor. Bei Erlass des ursprünglichen Bescheids waren die tatsächlich im Jahr 2008 gezahlten Zinsen dem zuständigen Sachbearbeiter nicht bekannt.Zum anderen liegt keine die Änderung ausschließende Pflichtverletzung vor. Zwar hätte der Sachbearbeiter angesichts der Verzugszins-/Gebührenabrechnung für das 1. Quartal 2009 bei etwas Überlegung auch zu dem Schluss kommen können, dass Verzugszinsen in dem dort bezeichneten Zeitraum nur entstanden sein können, wenn Zahlungen im Jahr 2008 nicht vollständig erfolgt sind. Diese Pflichtverletzung wurde jedoch durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers überlagert.
  43. Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch möglichErgeht vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch nicht zulässig.Hintergrund
    In ihrer Einkommensteuererklärung machten Ehepartner u. a. Reisekosten geltend, die das Finanzamt aber nur zu 80 % anerkannte. Sie legten Einspruch ein, allerdings nur gegen die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten um die zumutbare Belastung, nicht wegen der nicht anerkannten Reisekosten.Das Finanzamt erließ noch vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung. Der Einspruch wurde, soweit er nicht die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen betraf, als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzamt wies darüber hinaus darauf hin, dass die Eheleute ansonsten keine Einwände gegen die Steuerfestsetzung erhoben hätten.Noch innerhalb der Einspruchsfrist legten die Ehegatten erneut Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantragten jetzt die Berücksichtigung der Fahrtkosten.Das Finanzamt verwarf den zweiten Einspruch als unzulässig. Auch vor dem Finanzgericht hatten die Ehepartner keinen Erfolg; es wies die Klage mit der Begründung ab, ein erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist sei unzulässig, wenn der erste Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durch Teil-Einspruchsentscheidung abgewiesen worden ist.Entscheidung
    Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzamt den zweiten Einspruch zu Recht als nicht zulässig verworfen hat.Zwar ist gegen Steuerbescheide der Einspruch statthaft. Soweit das Einspruchsverfahren jedoch durch eine wirksame Einspruchsentscheidung abgeschlossen wird, können Verwaltungsakten nur noch mit der Klage angefochten werden. Ein erneuter Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig.Eine Auslegung des zweiten Einspruchs als Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung in der Gestalt der Teileinspruchsentscheidung lehnt der Bundesfinanzhof für den Streitfall ab. Denn die Eheleute hatten ausdrücklich Einspruch eingelegt und nicht den Willen zu einer gerichtlichen Überprüfung der Teil-Einspruchsentscheidung erkennen lassen. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine schlichte Änderung nicht vor. Denn die Eheleute hatten erst nach Ablauf der Klagefrist ihre Änderungswünsche betreffend die Reisekosten konkretisiert.
  44. Übungsleiterfreibetrag: Für welche Tätigkeiten gilt er?Wer nebenberuflich ausbildet, erzieht, pflegt oder betreut, kann für seine Einnahmen einen Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR pro Jahr abziehen. Aber nicht alle Tätigkeiten fallen unter die Steuerbefreiung und nicht jedes nebenberufliches Engagement ist steuerlich begünstigt.Wer Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten, sowie aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten hat, für den sieht das Gesetz einen Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR pro Jahr vor.Betreuung, Vormundschaft, Pflege
    Der Übungsleiterfreibetrag darf nur gewährt werden, wenn mit der Tätigkeit ein direkter pädagogisch ausgerichteter persönlicher Kontakt zu den betreuten Menschen hergestellt wird. Deshalb gilt er nicht für Aufwandsentschädigungen, die an ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtlich tätige Vormünder und ehrenamtliche Pfleger gezahlt werden.Hauswirtschaftliche oder betreuende HilfstätigkeitenDiese Tätigkeiten für alte oder behinderte Menschen, bei denen keine körperliche Pflege stattfindet, werden regelmäßig vom Übungsleiterfreibetrag erfasst. Dazu gehören z. B. Putzen der Wohnung, Kochen, Einkaufen etc.Nicht begünstigt sind jedoch reine Hilfsdienste im Reinigungsdienst oder in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen; in diesen Fällen findet keine häusliche Betreuung im engeren Sinne statt und es besteht kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen. Auch Küchenmitarbeiter in sog. Waldheimen können für ihre Einnahmen nicht den Übungsleiterfreibetrag beanspruchen.Fahrdienste
    Der Übungsleiterfreibetrag gilt darüber hinaus nicht für Notfallfahrdienste bei Blut- und Organtransporten sowie für die Tätigkeiten als Patientenfürsprecher und Versichertenältester. Mahlzeitenbringdienste sind ebenfalls nicht begünstigt.Hausnotrufdienste
    Wer sich nebenberuflich im sog. Hintergrunddienst eines Hausnotrufdienstes engagiert, kann den Übungsleiterfreibetrag in der Regel nicht beanspruchen. Denn hier werden nicht begünstigte Tätigkeiten ausgeübt (z. B. Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte). Der Freibetrag darf jedoch für den Anteil der Vergütung beansprucht werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfällt.Tätigkeit für Betriebe gewerblicher Art
    Ein nebenberufliches Engagement für einen Betrieb gewerblicher Art kann begünstigt sein, wenn der Betrieb gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken folgt (z. B. Krankenhaus oder Kindergarten).Bahnhofsmission und Behindertentransporte
    Mitarbeiter der Bahnhofsmissionen können den Freibetrag nur für 60 % ihrer Einnahmen beanspruchen. Nur insoweit können begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen angenommen werden. Im Einzelfall kann aber auch ein anderer, nachgewiesener Satz zur Anwendung kommen. Für Fahrer und Beifahrer von Behindertentransporten liegt der Satz bei 50 % der Vergütungen.
  45. Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachtenArbeitgeber kennen bereits die Pflicht zum Führen von Entgeltunterlagen für Minijobber. Ab 1.1.2015 wird es eine weitere gesetzliche Dokumentationspflicht geben. Damit soll das Einhalten der Mindestlohnbestimmungen kontrolliert werden. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.Bereits bestehende Aufzeichnungspflichten
    Arbeitgeber müssen die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen des Minijobbers aufzeichnen. Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Es müssen also schon jetzt Dokumentationspflichten über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beachtet werden.Künftige Aufzeichnungspflichten bei MinijobbernAb 1.1.2015 sind Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter verpflichtet,

    • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
    • spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags

    zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.

    Diese Aufzeichnungen sind zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. Formvorschriften, wie die Unterlagen im Detail zu führen sind, gibt es jedoch nicht.

    Wann ein Bußgeld droht
    Wer als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter seinen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR.

  46. Nebenberufliche Dienstleistung im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewinn, keine gewerbliche TätigkeitDienstleistungen im Wellness- bzw. Schönheitsbereich, die nur nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar.Hintergrund
    Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf zunächst in Vollzeit und danach in Teilzeit nichtselbstständig beschäftigt. Zum 1.11.1995 hatte sie ein Gewerbe angemeldet und verschiedene Dienstleistungen rund um Gesundheit, Wellness und Schönheit angeboten (u. a. Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck, Feng Shui, Qi Gong und Reiki). In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ohne Ausnahme Verluste (insgesamt fast 100.000 EUR). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.Das Finanzamt hatte die Verluste vorläufig anerkannt. Im Jahr 2005 versagte es den Verlustabzug endgültig. Der Grund: Bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin handelt es sich um sog. Liebhaberei.Entscheidung
    Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Liebhaberei nicht anzuerkennen sind.Die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) sind jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar u. a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen. Die steuerliche Berücksichtigung der Verluste scheitert deshalb zum einen daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt hat. Vielmehr hat sie nicht danach differenziert, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang standen.Zum anderen sind die Verluste auf die Art der Betriebsführung zurückzuführen. Für ihre Nebentätigkeiten hatte die Klägerin nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung, sodass sie nur geringe Erlöse erzielen konnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten hat, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus; wegen der abgelegen Lagen war die Gewinnung von Kundschaft kaum möglich gewesen. Darüber hinaus fehlte ein schlüssiges Betriebskonzept, wie mit den angebotenen Dienstleistungen Gewinne erzielen lassen.
  47. Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff wird aufgegebenIst eine Steuerbilanz auch dann fehlerhaft, wenn der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz eine rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, die zwar objektiv unzutreffend ist, aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Aufstellung jedoch vertretbar war?Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat diese umstrittene Frage bejaht und entschieden, dass die objektive Rechtslage maßgebend ist – und damit den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung, vor allem im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen, die mit der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs für die Bilanzierungspraxis verbunden sind.Die bisherige Rechtslage
    Bisher konnte eine durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geänderte Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage frühestens in der ersten Bilanz berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufzustellen war; spätestens in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt aufzustellenden Bilanz. Hatte der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung keine Bilanzberichtigung vorgenommen, konnte er dies rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz nachholen. Darüber hinaus kam eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen nicht in Betracht. Aufgrund des subjektiven Fehlerbegriffs wurde davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanz als subjektiv richtig zu werten war.Die neue Rechtslage
    Hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Auch wenn die rechtliche Beurteilung des Steuerpflichtigen aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war, ist das Finanzamt nur an die objektiv richtige Rechtslage am Bilanzstichtag gebunden.Eine Bilanzberichtigung ist bei Änderung der Verwaltungsauffassung grundsätzlich ab der ersten noch änderbaren Bilanz möglich. Die Bilanzberichtigung muss vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden; das Finanzamt ist jedoch berechtigt und verpflichtet, eine eigenständige Gewinnermittlung der Besteuerung zugrunde zu legen.
  48. Einspruch: Eine einfache E-Mail soll genügenEin Einspruch kann auch durch eine einfache E-Mail eingelegt werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten insoweit an ihrer Auffassung fest.Hintergrund
    Das Finanzgericht Hessen hatte entschieden, dass eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail ausgeschlossen ist. Grund ist nach Ansicht des Gerichts das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013, das die qualifizierte DE-Mail ausdrücklich zugelassen hat.Auffassung der Verwaltung
    Nach der gesetzlichen Regelung ist zwar ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Begriffe „schriftlich oder elektronisch“ erfassen jedoch auch einfache Formen elektronischer Kommunikation.Darüber hinaus handelt es sich bei dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts um eine nicht rechtskräftige Entscheidung. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Außerdem sind in einem weiteren gesetzlichen Vorhaben weitere Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden geplant.
Steuerberatung Geurink // Steuerberater in Mönchengladbach und Grevenbroich